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Aktualisiert am 27.01.2020 - 11:34 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 1 Minute

VGF mit Gesetzentwurf zur Anlageverwaltung zufrieden

Eric Romba, Hauptgeschäftsführer VGF
Eric Romba, Hauptgeschäftsführer VGFQuelle: VGF

Gestern war der „Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts“, in dem der Komplex Anlageverwaltung geregelt wird, im Finanzausschuss des Bundestages noch einmal behandelt worden. „Die erheblichen Rechtsunsicherheiten, die durch die bisherigen Entwürfe des Bundesfinanzministeriums zunächst hervorgerufen wurden, konnten durch die Überarbeitung im Regierungsentwurf weit gehend ausgeräumt werden“, sagt Eric Romba, Hauptgeschäftsführers des Verbandes Geschlossene Fonds (VGF). Beim Tatbestand der Anlageverwaltung geht es um den Handel mit Finanzinstrumenten innerhalb eines kollektiven Anlagemodells, etwa einem geschlossenen Fonds. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hatte versucht, solche Geschäftsmodelle zu untersagen. Schließlich erklärte das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2008 (Az. 6 C 11.07), dass die Gesetzeslage nicht ausreiche, es im Sinne des Anlegerschutzes aber wünschenswert wäre, diese Geschäfte einer Erlaubnispflicht zu unterwerfen. Die daraufhin entstandenen Gesetzentwürfe zum „Effektengeschäft“ vom 8. Juli 2008 und in der ersten Fassung zur „Anlageverwaltung“ vom 8. August 2008 waren jedoch über das Ziel hinaus geschossen. Die aktuelle Fassung präzisiert den Tatbestand nun soweit, dass die Auflage und der Betrieb eines durchschnittliches KG-Modells nicht erlaubnispflichtig sind.

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