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„Viele Vermittler geben auf“

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DAS INVESTMENT.com: Wie hoch ist der Anteil der Anlagenvermittler, die noch zur Sachkundeprüfung müssen? Rechnen Sie auch hier mit einem Ansturm kurz vor Ende der Frist?

Moraht: Genaue Zahlen dazu liegen nicht vor. Wir rechnen aufgrund der Erfahrung aber damit, dass kurz vor Ende der Frist noch ein Ansturm auf die Sachkundeprüfungen erfolgt. Das wird wohl ähnlich wie bei den Registrierungen sein: Eigentlich hätten die Vermittler ihre Anträge schon im Januar stellen können, aber die meisten haben trotzdem bis Juni gewartet. Daher wird es voraussichtlich auch Sondertermine für die Prüfungen geben.

DAS INVESTMENT.com:  Was passiert mit Beratern, die zwar nach § 34 f registriert sind, aber kurz vor dem Fristende Ende 2014 durch die Sachkundeprüfung fallen?

Moraht:
Die Erlaubnis erlischt automatisch, wenn die Sachkunde nicht bis zum 31. Dezember 2014 nachgewiesen wurde.  Wollen die Betroffenen trotzdem als 34-f-Berater arbeiten, müssen sie das ganze Zulassungs-Prozedere wiederholen, dann aber ohne erleichterte Voraussetzungen, wie sie für 34-c-Berater vorgesehen sind. Daher kann ich nur jedem raten, die Prüfung rechtzeitig zu machen. Schließlich ist die Anzahl der Versuche nicht beschränkt: Wer durchfällt, kann die Prüfung beliebig oft wiederholen.

DAS INVESTMENT.com: 
Gibt es Ausnahmefälle, in denen die Frist verlängert werden kann?

Moraht: In den seltensten Fällen. Und zwar nur dann, wenn den Vermittler wirklich kein Verschulden trifft, er also nicht die Möglichkeit hatte, das Rechtsgeschehen zu verfolgen.

DAS INVESTMENT.com: 
Wie bei einer längeren Krankheit?

Moraht:
Nicht unbedingt. Wer einen Beinbruch hatte, kann sehr wohl das Geschehen verfolgen und einen Antrag stellen - notfalls mit fremder Hilfe. Nur wer aufgrund seiner geistigen Verfassung dazu nicht in der Lage war, bekommt eine Fristverlängerung. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn jemand aufgrund eines schweren Unfalls ins Koma fällt, einen vorübergehenden Gedächtnisverlust hat oder ähnliches.

DAS INVESTMENT.com:
Und wie sieht es bei einem Auslandsaufenthalt aus?

Moraht: Im Zeitalter des Internets hat man im Ausland sehr wohl die Möglichkeit, das Geschehen in der Heimat zu verfolgen. Natürlich könnte es auch Ausnahmen geben, aber das sind Extremfälle, über die in jedem Einzelfall entschieden wird.

DAS INVESTMENT.com: Nun zu den Vermittlern, die keine 34-f-Erlaubnis bekommen: Was geschieht mit ihren bestehenden Kunden, für die sie noch Bestandsprovision bekommen?

Moraht: Allein der Bezug von Bestandsprovisionen stellt keine gewerbsmäßige Finanzanlagenvermittlung im Sinne des Paragrafen 34f GewO dar, wenn keine Verträge abgeschlossen und keine bestehenden Verträge geändert werden. In der Regel ist jedoch davon auszugehen, dass im Rahmen der Bestandspflege Anleger beraten, Verträge geändert oder angepasst werden müssen, so dass die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist. Auch verlangen die Produktanbieter oftmals, dass der Vermittler über eine Erlaubnis verfügt.

DAS INVESTMENT.com:
  Ein Leser bezeichnete die Registrierung als „Doppelgebühren-Abzockerei“. Immerhin habe er einen 34c seinerzeit beantragt und bezahlt, argumentierte er. Was meinen Sie dazu?

Moraht:
Die Erlaubnisvoraussetzungen des § 34f GewO sind umfangreicher als seinerzeit die des § 34c GewO. So mussten die 34-c-Berater weder eine Berufshaftpflichtversicherung noch den Sachkundenachweis vorlegen. Eine Registrierung in einem Vermittlerregister gab es bis dato ebenfalls nicht. Die Erlaubnis kostet bei den IHKs zwischen 200 und 380 Euro, je nachdem, ob die Erlaubnis im vereinfachten Verfahren erteilt wird oder im „Vollverfahren“ und je nachdem wie viele Produktkategorien beantragt werden. Die Gebühr für die Erlaubniserteilung und die Registrierung fällt nur einmalig an. Dauerhaft kostspielig für den Vermittler sind dagegen die vielfältigen Informationspflichten und Prüfberichte sowie die Berufshaftpflichtversicherung.

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