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Aktualisiert am 14.01.2008 - 17:26 Uhrin Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 1 Minute

VIP Medienfonds – Commerzbank muss zahlen

Schadensersatz verurteilt, weil sie bei der Beratung einen Anleger nicht informiert hatte, dass sie eine Provision von über 8 Prozent für die Vermittlung des VIP Medienfonds 4 erhält. Die Aufklärungspflicht besteht nach Ansicht der Richter zumindest insoweit, als die Provision das (ausgewiesene) Agio übersteigt. Denn die Provision könne ausschlaggebende Motivation für die Anlageempfehlung sein.
Bei einem weiteren Anleger hatte die Bank nicht auf die unzureichende Kapitalabsicherung durch den VIP 4 hingewiesen, sondern ihm suggeriert, er würde am Ende der Laufzeit bankgarantiert mindestens 115 Prozent seiner Einlage zurückerhalten. Da diese Aussage falsch war, müsse der Anleger so gestellt werden, als habe er die Beteiligung nicht gezeichnet (Urteil vom 25. Oktober 2007, Aktenzeichen 22 O 523/07). 

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