Im Streit um den stark abgewerteten offenen Immobilienfonds Uniimmo Wohnen ZBI (ISIN: DE000A2DMVS1) ist ein weiteres Gerichtsurteil gefallen: Das Landgericht Dresden hat die Volksbank Dresden-Bautzen wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Schadensersatz verurteilt (Aktenzeichen 9 O 2102/25). Darüber hatte zunächst das „Manager Magazin“ berichtet.
Der Kläger hatte im Jahr 2018 zusammen mit seiner Ehefrau Anteile an dem offenen Immobilienfonds sowie an zwei weiteren Union-Investment-Fonds gezeichnet. Die Anteile am Uniimmo Wohnen ZBI verkaufte er im Dezember 2025 – nach einjähriger Kündigungsfrist – mit einem Verlust von 3.223 Euro. Diesen Betrag muss die Bank nun plus Zinsen erstatten. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Volksbank kann Berufung einlegen, dann würde der Fall an die nächsthöhere Instanz verwiesen.
Gericht sieht Pflichtverletzungen bei der Beratung als erwiesen an
Das Urteil sei bemerkenswert, da das Gericht eine ganze Reihe von Aufklärungspflichtverletzungen festgestellt habe, meint Rechtsanwalt Christopher Kress von der Kanzlei AKH-H, die den Kläger vertreten hat. „Diese Pflichtverletzungen finden wir in nahezu allen bei uns geprüften Bankberatungen.“
Laut dem Urteil, das der Redaktion vorliegt, sah das Gericht in mehreren Punkten eine solche Pflichtverletzung als erwiesen an. So habe die Bank den Anleger nicht ordnungsgemäß über Verlustrisiken durch Abwertungen, Mindesthaltefrist und Rückgabefrist, die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme, Vertriebsvergütungen sowie Verflechtungen zwischen Fondsmanagement und Fondsvertrieb aufgeklärt. Nach Auffassung des Gerichts reicht die Übergabe von Produktinformationsblättern nicht aus. Die Risiken hätten dem Kläger konkret und verständlich erläutert werden müssen. Dass dies in der Beratung tatsächlich passiert ist, konnte die Bank im Prozess nicht belegen.
Klägeranwalt Kress hält das Urteil für richtungsweisend: „Schadensersatzansprüche kommen insbesondere in Betracht, wenn der Fonds als sichere oder konservative Anlage empfohlen wurde, ohne die Anleger vollständig über Verlustrisiken, eingeschränkte Verfügbarkeit und Provisionsinteressen der Bank aufzuklären.“ Das Urteil zeige, dass standardisierte Beratungsunterlagen eine persönliche und verständliche Risikoaufklärung nicht ersetzen. Banken müssten zudem offenlegen, ob und in welcher Höhe sie wirtschaftlich von der Empfehlung eines Fonds profitieren.
Richter halten Risikoeinstufung des Uniimmo Wohnen ZBI für „vertretbar“
Allerdings gab das Gericht dem Kläger nicht in allen Punkten recht. So halten die Richter die Einstufung des Fonds in Risikoklasse 1 laut Urteilsschrift für „vertretbar“. Die Bank habe den Fonds intern ordnungsgemäß geprüft, durfte das Produkt also empfehlen. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweise, trage der Anleger.
Auch entgangene Gewinne sprachen die Richter dem Kläger nicht zu. Der Anleger habe nicht nachweisen können, dass ihm überhaupt eine liquide Alternativanlage zur Verfügung gestanden hätte. Er muss so auch – trotz des Teilerfolgs – einen Großteil der Prozesskosten tragen.
Zwei weitere Urteile gegen Volksbanken gesprochen
Es ist das dritte Urteil gegen eine Volksbank im Streit um den Vertrieb des Fonds. Im Mai 2025 wurde bereits die Volksbank Böblingen, im Januar dieses Jahres die Volksbank Baumberge wegen Falschberatung verurteilt. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig, die Banken haben jeweils Berufung eingelegt.
Ob auch die Volksbank Dresden-Bautzen das Urteil anfechten wird, ist noch unklar. Auf Anfrage äußerte sich das Institut bislang nicht zu dem Fall.