LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in AnalysenLesedauer: 4 Minuten

Wettbewerbsrecht Gebundene Vermittlerin darf nicht als Maklerin auftreten

Frau am Büroarbeitsplatz
Frau am Büroarbeitsplatz: In einem Fall vor dem LG Düsseldorf ging es um Werbung im Internet. | Foto: imago images/agefotostock

Heute kann man sich die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers ohne Präsenz im Internet nicht mehr vorstellen. In wenigen Branchen ist die Digitalisierung so weit vorangeschritten wie bei den Versicherungen und deren Vermittlern. Verständlich ist es daher auch, dass die Vermittler sich im Internet präsentieren, um so Kunden zu gewinnen – sei es auf einer Homepage oder auf Business-Portalen. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten. Denn eigene Fehler, aber auch die Fehler von Portalbetreibern, können zu Problemen führen, die Geld und Nerven kosten.

In einem Beschwerdeverfahren bei der Wettbewerbszentrale war eine Vermittlerin in das bei der Industrie- und Handelskammer geführte Versicherungsvermittlerregister als gebundene Vermittlerin eingetragen. Sie trat einem Business-Netzwerk bei, mit dem Ziel, über die angebotene Zusammenarbeit Kunden zu gewinnen. Das Portal betreibt eine Internetseite, auf der die Vermittlerin einen Eintrag für ihr Unternehmen schaltete. In diesem Eintrag wurde sie fälschlicherweise als „Versicherungsmakler/in“ bezeichnet.

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Die Wettbewerbszentrale mahnte die Vermittlerin unter Hinweis auf Paragraf 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wegen Irreführung ab und forderte sie dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Denn Paragraf 5 UWG verbietet irreführende Werbung. Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände enthält. Die unrichtige Angabe über die Tätigkeit als Versicherungsmakler ist eine solche zur Täuschung geeignete Angabe.

1.200% Rendite in 20 Jahren?

Die besten ETFs und Fonds, aktuelle News und exklusive Personalien erhalten Sie in unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Daily“. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt und verurteilte die Vermittlerin, die irreführende Werbung in Zukunft zu unterlassen (LG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2021, Aktenzeichen 38 O 68/20). In seinem Urteil weist das Gericht darauf hin, dass das Bereitstellen der Internetseite durch den Portalbetreiber eine geschäftliche Handlung sei, die sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Sie hafte für das Verhalten des Portals auch dann, wenn es sich um ein selbstständiges Unternehmen handele. Schließlich habe sie das Portal mit der Veröffentlichung eines Eintrags beauftragt. Auch wenn sie gegenüber dem Portalbetreiber ihre Tätigkeit korrekt angegeben habe, hafte sie für dessen Fehler.

Das Gericht führt aus: Auch wenn die Vermittlerin den Eintrag nicht selbst veröffentlicht habe, hafte sie nach Paragraf 8 Absatz 2 UWG für Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Regelungen für eigene Mitarbeiter und Beauftragte. Die Haftung sei eine Erfolgshaftung, ohne dass es die Möglichkeit einer Entlastung gebe. Im konkreten Fall habe die Vermittlerin sogar die Möglichkeit gehabt, auf den Eintrag Einfluss zu nehmen, und hätte diesen nach seinem Erscheinen kontrollieren müssen.