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Wettbewerbsrecht Gebundene Vermittlerin darf nicht als Maklerin auftreten

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Der Fall zeigt sehr anschaulich, dass Vermittler bei allen Formen einer in Auftrag gegebenen Werbung diese auf deren Richtigkeit überprüfen müssen. Das gilt nicht erst seit Beginn der Digitalisierung, sondern galt schon früher für Zeitungsanzeigen, Flyer und Firmenbroschüren. Die Haftung für falsche Angaben betrifft aber nicht nur beauftragte Eintragungen in Vermittlungsportalen, sondern auch alle selbst verfassten Einträge – etwa auf Portalen wie Linkedin, Xing oder Facebook.

In einem aktuellen Fall bieten zwei Versicherungsmakler über eine Homepage im Internet die Dienstleistungen eines „digitalen Finanzcoaches“ an. Ziel der Coachings soll sein, „versteckte Kosten in Finanzprodukten zu vermeiden und durch modernste Technologie und Kapitalmarktforschung einen ganzheitlichen Finanzplan für das eigene Leben zu entwickeln“. Die beiden Betreiber sind als Versicherungsmakler in das Vermittlerregister eingetragen.

Vorsicht bei Werbung Stichwort „Honorar“

In ihrem Eintrag auf der Plattform Linkedin, auf der sie ihre Person und den „digitalen Finanzcoach“ vorstellen, bezeichnen sich die beiden Versicherungsmakler als „Honorar-Finanzanlagenberater“, obwohl sie nicht über die erforderliche Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO (Gewerbeordnung) verfügen. Auch hier ist die Angabe irreführend und dazu geeignet, potenzielle Kunden über die angebotenen Dienstleistungen zu täuschen. Die Wettbewerbszentrale hat daher eine Abmahnung ausgesprochen. Noch problematischer wird es natürlich, wenn sich ein Versicherungsvermittler im Rahmen seines Facebook-Auftritts entgegen Paragraf 6 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) sogar als „Versicherung“ bezeichnet. Auch hier kann Vermittlern nur empfohlen werden, selbst verfasste Einträge auf Business-Portalen und in den sozialen Medien sorgfältig und korrekt vorzunehmen.

Quelle: Statista

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