3 Urteile zu Versicherungsvertretern Von Provisionen und Betriebsgeheimnissen
Bereits etwas älter, aber nichtsdestotrotz weiter von höchster Bedeutung, ist ein Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 13. September 2017, Aktenzeichen: 15 U 7/17). In dem Verfahren ging es um eine Streitigkeit zwischen einem großen Finanzvertrieb und einem freien Handelsvertreter. Das OLG Karlsruhe stellte heraus, dass das Unternehmen nicht grundsätzlich fordern darf, Stornoprovisionen zurückzuzahlen.
Die Gesellschaft hatte nach der Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Selbstständigen die Stornoreserve mit der Begründung einbehalten, dass sie diese vollständig mit Stornierungen verrechnet habe. Laut Vereinbarung waren von jeder Provision 10 Prozent als Rückstellung auf ein spezielles Provisionsrückstellungskonto geflossen. 90 Prozent zahlte das Unternehmen auf ein Diskont-Konto aus. So war eine fünfstellige Summe auf dem Provisionsrückstellungskonto zusammen- gekommen, die der Finanzvertrieb einklagen wollte – letztlich allerdings erfolglos.
Wenn das Unternehmen...
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Bereits etwas älter, aber nichtsdestotrotz weiter von höchster Bedeutung, ist ein Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 13. September 2017, Aktenzeichen: 15 U 7/17). In dem Verfahren ging es um eine Streitigkeit zwischen einem großen Finanzvertrieb und einem freien Handelsvertreter. Das OLG Karlsruhe stellte heraus, dass das Unternehmen nicht grundsätzlich fordern darf, Stornoprovisionen zurückzuzahlen.
Die Gesellschaft hatte nach der Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Selbstständigen die Stornoreserve mit der Begründung einbehalten, dass sie diese vollständig mit Stornierungen verrechnet habe. Laut Vereinbarung waren von jeder Provision 10 Prozent als Rückstellung auf ein spezielles Provisionsrückstellungskonto geflossen. 90 Prozent zahlte das Unternehmen auf ein Diskont-Konto aus. So war eine fünfstellige Summe auf dem Provisionsrückstellungskonto zusammen- gekommen, die der Finanzvertrieb einklagen wollte – letztlich allerdings erfolglos.
Wenn das Unternehmen begründen will, dass es wegen stornierter Verträge Anspruch auf Rückforderung vorschüssig gezahlter Provisionen habe, muss das es laut dem Urteil für jeden einzelnen behaupteten Rückforderungsanspruch dessen konkrete Gründe darlegen. Es muss sie gegebenenfalls auch beweisen. Dazu muss das Unternehmen darlegen, dass es die einzelnen notleidenden Versicherungsver- träge ordnungsgemäß nachbearbeitet hat. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Unternehmer gegenüber dem Anspruch auf Auszahlung einwendet, die Stornoreserve sei durch die Stornierung vermittelter Verträge abgeschmolzen. Denn der Unternehmer ist verpflichtet darzulegen, dass er zur Verrechnung der Stornoreserve auch berechtigt war.
Das Urteil bringt Handelsvertreter nach einer Beendigung der Zusammenarbeit in eine erheblich bessere Position. Unternehmen können sich nicht per se darauf berufen, die Stornoreserve einbehalten zu können. Der Handelsvertreter kann schlichtweg bestreiten, dass die Abrechnungen korrekt seien. In der Bringschuld ist dann die Gesellschaft. Will heißen: Das Unternehmen muss jede Position, für die es vom Handelsvertreter Geld verlangt, einzeln schlüssig nachweisen und kann nicht pauschal argumentieren. Dem zugrunde liegt die Ansicht, dass die Versi- cherungsgesellschaft für die Richtigkeit der Buchungen verantwortlich ist.
Über den Autor:
Tim Dominik Banerjee ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Banerjee & Kollegen aus Mönchengladbach.