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Aktualisiert am 29.01.2020 - 11:29 Uhrin AnalysenLesedauer: 7 Minuten

Vorabpauschale 2020 Worauf sich Anlageberater einstellen können

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Vorabpauschalenermittlung 2020

Der untenstehenden Matrix ist zu entnehmen, dass zuerst gefragt wird, ob der Anleger mit dem Fonds überhaupt ein wirtschaftlicher Gewinn im letzten Kalenderjahr  erzielt hat. Dafür benötigt die Depotbank den Rücknahmepreis zum Jahresanfang 2019 und zum Jahresende 2019. Nur wenn der Rücknahmepreis Ende 2019 höher lag als zum Jahresanfang, muss die Depotbank  weiterrechnen. Liegt der Wert kleiner 0, dann entfällt für diese Fondsposition die Besteuerung. Aufgrund des sehr positiven Börsenumfelds ist es im Vergleich zu 2018 (negatives Börsenumfeld) nun deutlich wahrscheinlicher, dass die Frage bei den meisten Fondsbeständen mit Ja beantwortet werden kann.

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Um den Basisertrag 2020 zu ermitteln (2. Frage der Ermittlungsmatrix), verwenden die Depotbanken den Basiszins in Höhe von 0,52 Prozent, welcher Anfang 2019 von der Deutschen Bundesbank festgestellt wurde. Für den weiteren Verlauf der Berechnung ist dann noch die Höhe der Ausschüttung in 2019 entscheidend. Da die meisten ausschüttenden Fonds in 2019 mindestens den Basisertrag für 2020 ausgeschüttet haben, wird es im Ergebnis weitestgehend nur bei thesaurierenden Fonds zu einem positiven Vorabpauschalenergebnis Anfang 2020 kommen können.

Berücksichtigung der Teilfreistellung

Die Vorabpauschalenwerte dienen als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuerbelastung. Sofern der Anleger über Misch-, Aktien- oder Immobilienfonds verfügt, werden die entsprechenden Bemessungsgrundlagen nochmals um die jeweiligen Teilfreistellungen gemindert. Bei Misch- bzw. Aktienfonds liegen die Teilfreistellungssätze beispielsweise bei 15 bzw. 30 Prozent. Wird also eine Vorabpauschale in Höhe von 1.000 Euro festgestellt, wird dieser Wert bei einem Mischfonds um 150 Euro auf 850 Euro und bei einem Aktienfonds um 300 Euro auf 700 Euro vermindert. Auf diese Werte hält die Depotbank dann die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer ein.

Hohe Bedeutung eines Freistellungsauftrags

Der Anleger wird von der Depotbank aber nur dann mit Kapitalertragsteuer belastet, wenn die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage höher als der hinterlegte Freistellungsauftrag liegt. Beträgt dieser den Maximalbetrag in Höhe von 801 Euro (Sparerpauschbetrag) je Anleger, dann kommt es bei den meisten Anlegern zu keiner Steuerbelastung im Rahmen der Vorabpauschalenbesteuerung. Man kann mit folgender Formel den Fondsbestand ermitteln, den man haben müsste, damit keine Kapitalertragsteuerbelastung am Jahresanfang erfolgen wird (sofern der maximale Freistellungsauftrag hinterlegt ist):

                Fondsbestand in € = 801 € x (100/Basiszins x 0,70)

Folgt man dieser Berechnung, so müsste das Depot für die Vorabpauschalenberechnung 2020 einen Fondsdepotwert  von ca. 220.000 Euro (Anzahl der Anteile Anfang 2020 x Fondspreise Anfang 2019) überschreiten, damit der maximal mögliche Freistellungsauftrag in Höhe von 801 Euro überschritten wird – und die Depotbank somit eine vom Anleger zu zahlende Kapitalertragsteuer ermitteln  könnte.

Wurde entweder

  • ein Großteil der Fondsanteile erst im Laufe des Jahres erworben
  • oder liegt der Bank ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr vor
  • oder liegen im Depot zudem auch ausschüttende Fonds
  • oder ist ein Großteil in Misch-, Aktien- oder Immobilienfonds (Effekt Teilfreistellung) angelegt,

so kann das Depot vom Volumen sogar noch größer sein, ohne dass Anfang 2020 Kapitalertragsteuern von der Depotbank abgeführt werden könnten. Von daher ist es vorteilhaft –  insbesondere wenn eine Steuerbelastung Anfang des Jahres verhindert werden soll – einen möglichst hohen Freistellungsauftrag im Depot hinterlegt zu haben.