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Aktualisiert am 29.01.2020 - 11:29 Uhrin AnalysenLesedauer: 7 Minuten

Vorabpauschale 2020 Worauf sich Anlageberater einstellen können

Andreas Beys
Foto: Sauren

Der Aufklärungsbedarf in Sachen Vorabpauschale ist weiterhin hoch. Viele Anlageberater fragen sich Ende 2019, ob und in welcher Höhe Anfang des Jahres die Anleger mit Steuerzahlungen rechnen müssen, wenn die Depotbanken Anfang 2020 die Vorabpauschalen ermittelt haben. Falls Vorabpauschalen ermittelt werden, die größer als der Freistellungsauftrag in Höhe von maximal 801 Euro pro Person sind, möchten viele Anleger und Anlageberater wissen, wie die Steuerzahlungen dann erfolgen. Bei der Beantwortung dieser Fragen macht es Sinn, sich noch einmal den genauen Grund für die Vorabpauschalenregelung und die damit verbundene Ermittlungsmatrix anzuschauen.

Wofür eine Vorabpauschale?

Das alte Besteuerungsprinzip bleibt: Der Staat verdient während der Anlagedauer bis zum Verkauf von Fondsanteilen mit. Der Unterschied: Das Besteuerungssystem der laufenden Erträge ist seit 2018 auf eine pauschale Ermittlungsregelung umgestellt worden, die Vorabpauschale.

Sinngemäß bleibt es dabei, dass auch während der Haltedauer der Anleger schon einen Teil seines zukünftigen Veräußerungsgewinns „vorab“ jährlich versteuern soll. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts werden somit – wie bisher auch – die bereits vorab versteuerten Erträge berücksichtigt.

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Ermittlungsmatrix Vorabpauschale

Bei der Ermittlung der Vorabpauschale spielen die tatsächlich auf Fondsebene angefallenen Dividenden-, Zins- oder Mieterträge im Vergleich zur früheren Besteuerungsregel keine Rolle mehr. Die Ermittlung der Vorabpauschale obliegt nun der Depotstelle des Anlegers. Zur Ermittlung benötigt die Depotstelle vier Werte:

  1. Erster Rücknahmepreis des Fonds im Kalenderjahr
  2. Letzter Rücknahmepreis des Fonds im Kalenderjahr
  3. Basiszins gemäß Paragraf 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz/erster Wert im Kalenderjahr
  4. Ausschüttungen im Kalenderjahr

Die Vorabpauschalenermittlung findet immer am Anfang eines Kalenderjahres statt. Die für die Ermittlung benötigten Werte (s. oben 1 bis 4) beziehen sich auf die entsprechenden Werte des Vorjahres.