Steuer-Experte Andreas Beys Vorabpauschale - 2021 kaum und 2022 gar kein Thema mehr
Langsam lässt der Aufklärungsbedarf in Sachen Vorabpauschale etwas nach. Viele Anleger und Anlageberater haben sich mittlerweile darauf eingestellt, dass am Anfang eines Kalenderjahres insbesondere auf den Bestand an thesaurierende Investmentfonds ausreichend Geldrücklagen auf den Liquiditäts- bzw. Referenzkonten liegen sollten, um die fälligen Kapitalertragssteuern auf die Vorabpauschalen bezahlen zu können.
Viele Anleger machen sich daher gerade zum Jahreswechsel Gedanken darüber, ob sie den Freistellungsauftrag für 2021 anpassen müssen, beziehungsweise wie viel Geld sie auf den Konten hinterlegen sollten. Dabei müssen sich Anleger im Jahr 2021 kaum mehr mit dem Thema beschäftigen. 2022 wird sich das Thema Vorabpauschale sogar komplett erledigt haben – dazu später mehr.
Warum Anleger schon 2021 das Thema weitgehend ausblenden können, hat zwei wesentliche Gründe: Zum einen wird die Vorabpauschale nur bei einem Fonds ermittelt, wenn dieser 2020 mit einer positiven Wertentwicklung beendet hat. Nicht jeder Fonds dürfte das in dem enorm anspruchsvollen Börsenjahr geschafft haben.
Der für die meisten Anleger aber gewichtigere Grund liegt in der Höhe des bereits erwähnten Basiszinses. In der folgenden Abbildung ist noch einmal dargestellt, wie die Vorabpauschale ermittelt wird.
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Die Höhe der Vorabpauschale hängt insbesondere vom Ermittlungsergebnis des Basisertrags ab (zweite Frage der Ermittlungsmatrix). Bei der Ermittlung des Basisertrags ist der von der Deutschen Bundesbank ermittelte Basiszins zum 2. Januar 2020 von entscheidender Bedeutung. Dieser betrug damals 0,07 Prozent. Zum Vergleich: 2019 waren es 0,52 Prozent, 2018 noch 0,87 Prozent). Dieser Basiszins von 0,07 Prozent wird für die Ermittlung des Basisertrags noch einmal mit dem Faktor 0,7 gekürzt und das Ergebnis (0,049 Prozent) mit dem Rücknahmepreis des entsprechenden Fonds zum Jahresanfang 2020 multipliziert.
Je niedriger also der Basiszins, desto geringer die Vorabpauschale. Ein Anleger, der beispielsweise zum Anfang des Jahres 2020 insgesamt 100.000 Euro in thesaurierenden Investmentfonds angelegt hatte, muss ohne Berücksichtigung von etwaigen Teilfreistellungen lediglich mit einer Vorabpauschale in Höhe von circa 49 Euro (100.000 Euro x Basisertrag 0,049 % = 49 Euro) beziehungsweise einer Kapitalertragssteuerbelastung in Höhe von 12,25 Euro zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (49 Euro x 25 % = 12,25 Euro) rechnen.
Berücksichtigung der Teilfreistellung
Sofern die Anleger über Misch-, Aktien- oder Immobilienfonds verfügen, wird die von der Depotbank ermittelte Vorabpauschale nochmals um den jeweiligen Teilfreistellungsprozentsatz (15 Prozent bei Mischfonds, 30 Prozent bei Aktienfonds, 60 beziehungsweise 80 Prozent bei offenen Immobilienfonds) gemindert. Entsprechend niedriger fällt dann auch die Kapitalertragssteuerbelastung aus.