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  • Vorabpauschale 2024: Was du über die Steuer wissen musst

Von in Recht und SteuernLesedauer: 4 Minuten
Junge Frau beim Depotcheck
Junge Frau beim Depotcheck: Wenn ihr ETF im Jahr 2023 einen Gewinn erzielt hat, wird im Januar 2024 eine Vorabpauschale fällig. | Foto: Christin Jahns mit Canva

Das Jahr 2023 dürfte sich für die meisten Sparer und Anleger ausgezahlt haben, nicht zuletzt dank des kräftigen Aufschwungs an den Börsen zum Jahresende. Der deutsche Leitindex Dax verzeichnete seit Jahresbeginn ein sattes Plus von rund 20 Prozent. Dies und die lang ersehnte Rückkehr der Tages- und Festgeldzinsen trugen maßgeblich zur positiven Stimmung bei.

Doch der kräftige Aufwärtstrend hat auch eine Kehrseite: Millionen Sparern droht zu Jahresbeginn eine jahrelang ausgebliebene Steuerzahlung. Mit der Rückkehr der Zinsen und dem Anstieg der Börsenkurse wird die sogenannte Vorabpauschale wieder fällig.

Hintergrund und Funktion der Vorabpauschale

Die Vorabpauschale ist eine Steuer, die bei Investmentfonds anfällt, die keine oder nur geringe Ausschüttungen vornehmen. Sie wurde eingeführt, um zu verhindern, dass Anleger durch Hinauszögern des Verkaufs ihrer Fondsanteile Steuern sparen. Im Gegensatz zu normalen Kapitalerträgen, die erst beim Verkauf der Anteile besteuert werden, wird die Vorabpauschale jährlich berechnet.

Diese Regelung basiert auf der Investmentsteuerreform, die 2018 in Kraft getreten ist. Damit hat der Staat die Ungleichbehandlung von ausschüttenden und thesaurierenden Fonds sowie ETFs beseitigt. Vor 2018 waren nur Ausschüttungen sofort steuerpflichtig, nicht aber thesaurierte Erträge. Diese mussten erst beim Verkauf der Fondsanteile – oft nach vielen Jahren – versteuert werden. Mit der Vorabpauschale werden nun auch bei thesaurierenden Fonds die jährlich anfallenden Erträge pauschal besteuert.

Die Gesamtsteuer bleibt dabei gleich, da die vorab gezahlte Steuer beim Verkauf des Fonds oder ETF angerechnet und verrechnet wird.

Berechnung der Vorabpauschale im Detail

Die Vorabpauschale errechnet sich aus dem erwarteten Wertzuwachs des Fondsvermögens und einem vorgegebenen Prozentsatz, der der durchschnittlichen Rendite vergleichbarer festverzinslicher Wertpapiere entspricht. Kurz gesagt: Die Vorabpauschale besteuert mögliche Kursgewinne im Voraus. Seit 2018 gibt es die Vorabpauschale, die jedoch nicht besteuert wurde, da der von der Bundesbank ermittelte Basiszinssatz negativ war. Mit der Festlegung des Basiszinssatzes auf 2,55 Prozent ändert sich dies ab 2023.

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Zur Berechnung der Vorabpauschale wird zunächst geprüft, ob der Fonds oder ETF im vergangenen Jahr an Wert zugelegt hat. Ist dies nicht der Fall, entfällt die Vorabpauschale und es wird keine Steuer fällig. Dieser Fall dürfte aber nur wenige Anleger betreffen. Hat es einen Wertzuwachs gegeben, wird der sogenannte Basisertrag berechnet. Dieser ergibt sich aus dem Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn, dem Basiszins und dem Teilfreistellungsanteil. Die Teilfreistellungsquote beträgt bei Aktienfonds 30 Prozent und bei Mischfonds 15 Prozent. Der Basisertrag ist die maximale Höhe der Vorabpauschale. Von diesem Basisertrag werden die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds im Jahr abgezogen und man erhält die Vorabpauschale. Wird mehr ausgeschüttet, als der Basisertrag ausmacht, fällt keine Vorabpauschale an.

 

Ein Beispiel: Ein Anleger besitzt einen thesaurierenden Aktienfonds im Wert von 10.000 Euro am 1. Januar 2023. Der Basiszinssatz für 2023 beträgt 2,55 Prozent. Der Fonds schüttet 2023 keine Erträge aus. Der Basisertrag beträgt 10.000 Euro x 2,55 Prozent x 0,7 = 178,50 Euro. Die Vorabpauschale beträgt damit 178,50 Euro. Bei einem persönlichen Steuersatz von 25 Prozent muss der Anleger 44,63 Euro Vorabpauschale versteuern.

Die so ermittelte Vorabpauschale stellt praktisch einen fiktiven Gewinn dar, den der Anleger durch die unterbliebene Ausschüttung, also die Thesaurierung, erzielt hat. Es wäre zwar möglich, den tatsächlichen Gewinn aus solchen Erträgen für jeden einzelnen Fonds zu ermitteln, dies wäre jedoch wesentlich aufwändiger. Deshalb wurde diese pauschale Form eingeführt.

Bei unterjährigem Erwerb von Fondsanteilen wird die Vorabpauschale entsprechend der Haltedauer berechnet. Bei Sparplänen wird die Berechnung komplizierter, da hier die einzelnen Käufe im Jahresverlauf berücksichtigt werden müssen. Die Depotbank übernimmt jedoch diese Berechnung und bucht den fälligen Steuerbetrag entweder vom Verrechnungskonto des Anlegers ab oder verkauft Fondsanteile im entsprechenden Gegenwert. Die konkrete Praxis kann von Anbieter zu Anbieter variieren. Oft kann der Anleger selbst entscheiden, welche Variante er bevorzugt. Wenn keine Fondsanteile verkauft werden sollen, muss das entsprechende Verrechnungskonto über eine ausreichende Deckung verfügen.

Optimale Nutzung des Freistellungsauftrags

Wichtig ist, dass Anleger ihrer Bank oder ihrem Online-Broker einen Freistellungsauftrag erteilen. Denn pro Person und Jahr sind bis zu 1.000 Euro Kapitalerträge steuerfrei. Da es sich bei der Vorabpauschale praktisch um die erste Steuer des Jahres handelt, kann sich der Freistellungsauftrag hier voll auswirken. Anleger sollten daher ihre Freistellungsaufträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Zu beachten ist allerdings, dass der zu Jahresbeginn genutzte Freistellungsauftrag im weiteren Jahresverlauf nicht mehr für andere Zinszahlungen oder Kapitalerträge genutzt werden kann.

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