LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in FinanzberatungLesedauer: 1 Minute

Vorsorge und Steuern: EU-Richter stärken Rechte homosexueller Paare

Foto: Fotolia
Foto: Fotolia
Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden (Aktenzeichen C-147/08).

Im verhandelten Fall geht es um einen ehemaligen Verwaltungsangestellten der Stadt Hamburg, der seit 1990 erwerbsunfähig ist. Der Kläger lebt seit 1969 mit seinem Partner zusammen, seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Kurz nach Schließung der Homo-Ehe fordert der Kläger die Neuberechnung seiner Zusatzversorgung. Der Grund: Jetzt müsse für ihn die günstigere Steuerklasse für verheiratete Paare gelten. Seine monatliche Rente läge bei einer Berechnung gemäß günstigerer Steuerklasse um 302,11 Euro höher.

Sein Arbeitgeber, die Stadt Hamburg, weigert sich aber, die günstigere Steuerklasse anzuwenden. Sie gelte nur verheiratete Paare sowie für Personen, die Anspruch auf Kindergeld haben.

Die Richter haben nun entschieden, dass die Homoehe mit einer Ehe zwischen Mann und Frau vergleichbar ist. Sie zogen auch den Schluss, dass die Zusatzversorgung des Klägers höher gewesen wäre, hätte er 2001 eine Frau geheiratet. Insofern liege eine sexuelle Diskriminierung vor. Der Mann bekommt nun seine um 302 Euro höhere Rente.

Eingetragene Lebenspartner, die sich in ihrem Recht verletzt fühlen, können jetzt rückwirkend zum 3. Dezember 2003 auf Gleichbehandlung bei ihrer Zusatzversorgung klagen.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion