Neues Notvertretungsrecht für Ehegatten Vorsorgevollmachten bleiben wichtig

Der 1. Januar 2023 ist ein wichtiger Tag für viele betreute Menschen hierzulande. Denn dann tritt das reformierte Betreuungsrecht in Kraft. Die Neuregelungen wurden bereits im Frühjahr 2021 vom Bundestag verabschiedet – mit dem „Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“. Durch die Reform wird die rechtliche Betreuung umfassend modernisiert und das Selbstbestimmungsrecht von rund 1,3 Millionen in Betreuung lebenden Menschen wesentlich gestärkt.

Im Rahmen des Gesetzes hat der Gesetzgeber auch das sogenannte Notvertretungsrecht für Ehegatten beschlossen. Das bedeutet: Ein Ehegatte kann unter bestimmten Bedingungen für den Partner Entscheidungen der Gesundheitssorge treffen, wenn dieser infolge von Krankheit oder Unfall handlungs- oder entscheidungsunfähig ist.
In Zukunft wird es somit möglich sein, dem Ehegatten beizustehen und schnell die notwendigen Hilfen in die Wege zu leiten, ohne sogleich den Weg über ein gerichtliches Betreuungsverfahren gehen zu müssen – auch dann, wenn zuvor keine Vorsorgevollmacht ausgestellt wurde. Der vertretende Ehegatte ist somit berechtigt, in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder in ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen.
Mehr Befugnisse für Ehepartner auch ohne Vollmacht
Bislang gab es diese Möglichkeit ausdrücklich nur, wenn eine entsprechende Vorsorgeverfügung vorhanden war. Ohne Vollmacht konnten Ehegatten nach altem Recht für ihren handlungsunfähigen Partner keine Entscheidungen bezüglich der Gesundheitssorge treffen, auch wenn die Lage noch so dramatisch beziehungsweise akut war.

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Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele Menschen seit jeher ganz selbstverständlich davon ausgehen, dass sie im Notfall medizinische Entscheidungen für ihren Partner treffen können. Insofern ist die Reform ein längst überfälliger Schritt. Besonders in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer plötzlich aufgetretenen schweren Krankheit bedeutet es für Betroffene und Angehörige eine große emotionale Belastung, wenn es erst eines gerichtlichen Verfahrens zur Betreuerbestellung bedarf, um dem Ehegatten auch in rechtlicher Hinsicht beistehen zu können.
Das neue Notvertretungsrecht ist jedoch zeitlich befristet und auf sechs Monate beschränkt.