Das Landgericht Hamburg hat sich mit Urteil vom 14. Juni 2023 (Az. 337 O 296/22) mit der Frage der Falschberatung befasst. In dem Fall ging es um Lücken im Versicherungsschutz eines Kunden kam. Der Versicherungsmakler hatte es unterlassen, eine Technikversicherung zu vermitteln.
Versicherungsmakler verklagt: Der Fall
Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) wandte sich im Vorfeld eines Filmprojektes an einen Versicherungsmakler, um den notwendigen Versicherungsschutz für das kurz bevorstehende Filmprojekt zu besprechen. Die GbR plante, sich für das Filmprojekt eine spezielle Kamera und eine Reihe an weiterem Equipment zu leihen.
Die GbR unterhielt bereits mehrere Versicherungsverträge, unter anderem auch eine Technikversicherung. Für das konkrete Filmprojekt sollten jedoch noch weitere Versicherungen abgeschlossen werden. Tatsächlich vermittelt wurden eine Requisitenversicherung, eine Elektronikversicherung, eine Personalausfallversicherung, eine Sachausfallversicherung sowie eine Bild- und Tonträgerversicherung. Im Gespräch war auch eine zusätzliche Technikversicherung. Schlussendlich kam es aber nicht zum Abschluss einer solchen zusätzlichen Technikversicherung.
Während des Filmprojektes wurde das geliehene Equipment eines Nachts aus einem abgeschlossenen, aber unbewachten Fahrzeug gestohlen. Die Versicherer der bestehenden Versicherungen regulierten nur einen Teilbetrag des durch den Verlust des Equipments entstandenen Schadens.
Die GbR begehrt nun den Ersatz des nicht regulierten Schadens im Wege der Quasideckung vom Versicherungsmakler. Die GbR war dabei der Ansicht, der Versicherungsmakler habe es unterlassen für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Versicherungsmakler hingegen war der Meinung, er habe die GbR ausreichend über zusätzliche Versicherungsmöglichkeiten informiert, jedoch habe die GbR behauptet, dass eine weitergehende Technikversicherung nicht notwendig wäre, weil Versicherungsschutz auch über den Entleiher des Equipments bestünde. Zudem sei in dem nun vorliegenden Fall eines Diebstahls der Versicherungsschutz ausgeschlossen gewesen, weil das Fahrzeug nicht auf einem bewachten Parkplatz abgestellt gewesen sei.
Das Landgericht Hamburg befasste sich daraufhin erstinstanzlich mit der Sache.
Das Urteil: Makler nicht verantwortlich für Lücken im Versicherungsschutz
Das LG Hamburg verneinte einen Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen den Versicherungsmakler. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg war es der GbR nicht gelungen, den Nachweis einer Falschberatung durch den Versicherungsmakler zu erbringen.
Zunächst stellte das LG Hamburg jedoch nochmals fest, dass es zu den Pflichten des Versicherungsmaklers unter anderem auch gehöre, die Interessen der Versicherten zu vertreten und diesem einen passenden Versicherungsschutz zu besorgen. Das beinhalte auch, dass der Vermittler von sich aus das Risiko des zu versichernden Objektes untersuchen und Versicherte über Ergebnisse dieses Vorgangs unterrichten müsse.
Dazu sei es jedoch notwendig, dass der Vermittler Kenntnis über die Bedürfnisse und Wünsche seiner Kunden habe. Eine grundsätzliche Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Risikoanalyse und eigener Ermittlungen des Versicherungsbedarfes bestehe nicht. Der Vermittler müsse lediglich in gebotener Weise anlassbezogen Nachfragen anstellen. Der konkrete Beratungsbedarf beschränke sich jedoch auf den angefragten Versicherungsschutz und ergebe sich aus den gestellten Fragen des Kunden. Je geringer die Vorkenntnisse des Versicherten seien, desto höher sei auch der Beratungsbedarf. Ließen Versicherte erkennen, dass erhöhter Beratungsbedarf bestehe, so sei der Versicherungsvermittler zu weiteren Nachfragen und Beratungen verpflichtet.
Die GbR hatte in einem vom Versicherungsmakler vorab übersandten Fragebogen bezüglich etwaiger gewünschter Zusatzversicherungen jedoch nicht angegeben, weiterführenden Versicherungsschutz, wie etwa eine zusätzliche Technikversicherung, zu wünschen. Stattdessen waren dort nur die schlussendlich auch vermittelten anderen Versicherungen aufgeführt. Schriftlich habe der Kunde den Wunsch nach einer weiteren Technikversicherung nicht geäußert.
Soweit die GbR jedoch behauptet hatte, sie hätte im Rahmen von verschiedenen Telefonaten den Auftrag zur Vermittlung einer Technikversicherung erteilt, so ist sie hierfür beweisfällig geblieben. Denn die Zeugen, die das Gericht befragte, äußerten sich zu den Inhalten der Telefonate unterschiedlich.
Das Landgericht Hamburg beschied daher, dass der Makler hier nicht haftbar sei. Es wies die Schadensersatzklage gegen den Versicherungsmakler ab.
Fazit zum Urteil des LG Hamburg
Stellt der Versicherte nach einem Schadensfall fest, dass es Lücken im Versicherungsschutz gibt, ist es nachvollziehbar, dass gefragt wird, wer für diese Lücken verantwortlich ist. Neben dem Versicherungsvermittler selbst kann die Haftung dabei in einigen Fällen auch den Versicherer treffen.
Gerade Versicherungsmakler sind jedoch als treuhänderähnliche Sachwalter der Versicherten einem besonderen Risiko ausgesetzt, wegen einer Maklerhaftung zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Anforderungen an ihre Beratungstätigkeiten sollten durchaus nicht unterschätzt werden.
Es sollte jedoch immer im Einzelfall geprüft werden, ob der Versicherungsmakler oder -vertreter eine Beratungspflicht verletzt hat. Im Streitfall kann es durchaus empfehlenswert sein, einen im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt zur genauen Prüfung heranzuziehen.
Über den Autor:
Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank-, Kapitalmarkt-, Handels- und Gesellschaftsrecht und Mitgründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei hält regelmäßig Veranstaltung zum Wettbewerbs- und Vermittlerrecht und veranstaltet einen jährlichen Vermittlerkongress.
