VSH-Versicherung: Die Tücken der Alltäglichkeit
Ralf W. Barth
Zeiten ändern sich. Das gilt auch für Vermittler und Berater. Nicht nur, weil der Gesetzgeber es mit seinen Regulierungen so will, auch weil sich das Arbeitsfeld verändert. Für den Deckungsschutz der Vermögensschadenhaftpflicht zuweilen mit gravierenden Folgen.
Wachstum, Arbeitserleichterung durch Automatisierung der Geschäftsabläufe, Urlaub und am Ende eines erfüllten Berufslebens den Lebensabend genießen. Ständiger Begleiter dieser schönen Seiten aus der Welt des Vermittlers oder Beraters ist die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH). Als Pflichtversicherung sichert sie den Erfolg von kleinen, mittleren und großen Vertrieben des freien Versicherungs- und Finanzgewerbes ab. Aber der Alltag zeigt, dass eine VSH mehr als nur begleiten sollte. Sie sollte auf das Risiko der Vermittler oder Berater immer wieder angepasst werden – ansonsten drohen gefährliche Unterdeckungen.
Ein klassisches Beispiel: Es steht Urlaub an. Ist das Maklerbüro noch klein, ist es praktisch, wenn der Inhaber und die ein oder zwei Mitarbeiter gleichzeitig in den Urlaub fahren. Ein befreundetes Büro wird gebeten als Urlaubsvertretung auszuhelfen. Doch wie lautet die logische Frage des vertretenden Maklers? Was ist, wenn es in dieser Zeit zu einem Fehler kommt und ein Schadenfall droht? Wer haftet? Der unterstützende Makler möchte seine VSH-Police für die Gefälligkeit ungerne belastet sehen, da er ja auch nicht um die Umstände im vorhandenen Bestand des „Urlaubs-Maklers“ kennt.
Es muss als eindeutig in den Versicherungsbedingungen geregelt sein, dass die VSH des bestandsführenden Maklers eintritt, obwohl er im Urlaub war. Seine VSH muss ihn und den Vertreter schützen, sonst wird es schwierig werden Vertreter zu finden die den Bürobetrieb aufrechterhalten um dadurch auch Versäumnisse zu vermeiden. Klarheit verschafft die Klausel für Berufskollegen im Vertretungsfall, welche die Haftung über die VSH-Police des Bestands- und Büroinhabers regelt.
Kostspielige Erfahrungen machen Organisationen und größere Maklerbüros mitunter durch das Mitarbeiterwachstum. Natürlich müssen alle Mitarbeiter versichert sein. Je nach gewählter Tarifvariante (Stückkostentarif mit oder ohne Einzelmeldung der Mitarbeiter, oder Umsatztarife) kann das Wachstum teuer werden. Vor allem, wenn jede (r) neuer Mitarbeiter(in) unabhängig ob Innen- oder Außendienst, oder der gestiegene Umsatz dem Versicherer mitgeteilt werden muss und in die Prämienberechnung einfließt, damit vollumfänglicher Schutz gewährleistet ist. Daher empfiehlt es sich, die verschiedenen Vertragsvarianten auf ihre Auswirkung hin zu untersuchen und auch Preis-Vergleiche mit Netto-Tarifen zu suchen, um herauszufinden, welche Vertragsvariante für den Betrieb wirklich günstiger ist. Grundsätzlich ist es für die Gesellschaft von Vorteil, wenn die Prämienhöhe ihrer Police unabhängig vom Umsatz und unabhängig von den angebundenen freien Vermittlern ist.
Haftungstechnisch knifflig wird es, wenn die Maklerfirma oder die Vertriebsgesellschaft freie Berater in selbständigen Außenbüros unter Vertrag nimmt. Nicht selten sind selbständige Vermittler einmal im Namen des angeschlossenen Unternehmens und einmal im eigenen Namen unterwegs.
Wie wir an konkreten Urteilen feststellen mussten, kann das Unternehmen nicht ausschließen, dass es auch für Produkte in Anspruch genommen wird, die der Vermittler im eigenen Namen und nicht über das Büro des Maklers vertrieben hat. Oft reicht der Anschein, das angesehene Maklerbüro sei involviert.
Regelmäßig sollte der Unternehmer über die Webseite der Industrie- und Handelskammer überprüfen, ob und wie die angebundenen freien Vermittler dort registriert sind. Das obliegt der Sorgfaltspflicht eines jeden Vertriebs. Kommt er dieser nicht nach, muss er sich auch Schäden von Vermittlern, die ohne Zulassung für ihn tätig waren, zurechnen lassen. Hoffentlich umfasst die eigene VSH-Deckung dann auch das Produktportfolio der Untervermittler.
Wachstum, Arbeitserleichterung durch Automatisierung der Geschäftsabläufe, Urlaub und am Ende eines erfüllten Berufslebens den Lebensabend genießen. Ständiger Begleiter dieser schönen Seiten aus der Welt des Vermittlers oder Beraters ist die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH). Als Pflichtversicherung sichert sie den Erfolg von kleinen, mittleren und großen Vertrieben des freien Versicherungs- und Finanzgewerbes ab. Aber der Alltag zeigt, dass eine VSH mehr als nur begleiten sollte. Sie sollte auf das Risiko der Vermittler oder Berater immer wieder angepasst werden – ansonsten drohen gefährliche Unterdeckungen.
Ein klassisches Beispiel: Es steht Urlaub an. Ist das Maklerbüro noch klein, ist es praktisch, wenn der Inhaber und die ein oder zwei Mitarbeiter gleichzeitig in den Urlaub fahren. Ein befreundetes Büro wird gebeten als Urlaubsvertretung auszuhelfen. Doch wie lautet die logische Frage des vertretenden Maklers? Was ist, wenn es in dieser Zeit zu einem Fehler kommt und ein Schadenfall droht? Wer haftet? Der unterstützende Makler möchte seine VSH-Police für die Gefälligkeit ungerne belastet sehen, da er ja auch nicht um die Umstände im vorhandenen Bestand des „Urlaubs-Maklers“ kennt.
Es muss als eindeutig in den Versicherungsbedingungen geregelt sein, dass die VSH des bestandsführenden Maklers eintritt, obwohl er im Urlaub war. Seine VSH muss ihn und den Vertreter schützen, sonst wird es schwierig werden Vertreter zu finden die den Bürobetrieb aufrechterhalten um dadurch auch Versäumnisse zu vermeiden. Klarheit verschafft die Klausel für Berufskollegen im Vertretungsfall, welche die Haftung über die VSH-Police des Bestands- und Büroinhabers regelt.
Kostspielige Erfahrungen machen Organisationen und größere Maklerbüros mitunter durch das Mitarbeiterwachstum. Natürlich müssen alle Mitarbeiter versichert sein. Je nach gewählter Tarifvariante (Stückkostentarif mit oder ohne Einzelmeldung der Mitarbeiter, oder Umsatztarife) kann das Wachstum teuer werden. Vor allem, wenn jede (r) neuer Mitarbeiter(in) unabhängig ob Innen- oder Außendienst, oder der gestiegene Umsatz dem Versicherer mitgeteilt werden muss und in die Prämienberechnung einfließt, damit vollumfänglicher Schutz gewährleistet ist. Daher empfiehlt es sich, die verschiedenen Vertragsvarianten auf ihre Auswirkung hin zu untersuchen und auch Preis-Vergleiche mit Netto-Tarifen zu suchen, um herauszufinden, welche Vertragsvariante für den Betrieb wirklich günstiger ist. Grundsätzlich ist es für die Gesellschaft von Vorteil, wenn die Prämienhöhe ihrer Police unabhängig vom Umsatz und unabhängig von den angebundenen freien Vermittlern ist.
Haftungstechnisch knifflig wird es, wenn die Maklerfirma oder die Vertriebsgesellschaft freie Berater in selbständigen Außenbüros unter Vertrag nimmt. Nicht selten sind selbständige Vermittler einmal im Namen des angeschlossenen Unternehmens und einmal im eigenen Namen unterwegs.
Wie wir an konkreten Urteilen feststellen mussten, kann das Unternehmen nicht ausschließen, dass es auch für Produkte in Anspruch genommen wird, die der Vermittler im eigenen Namen und nicht über das Büro des Maklers vertrieben hat. Oft reicht der Anschein, das angesehene Maklerbüro sei involviert.
Regelmäßig sollte der Unternehmer über die Webseite der Industrie- und Handelskammer überprüfen, ob und wie die angebundenen freien Vermittler dort registriert sind. Das obliegt der Sorgfaltspflicht eines jeden Vertriebs. Kommt er dieser nicht nach, muss er sich auch Schäden von Vermittlern, die ohne Zulassung für ihn tätig waren, zurechnen lassen. Hoffentlich umfasst die eigene VSH-Deckung dann auch das Produktportfolio der Untervermittler.
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