VSH-Versicherung So schützen sich Makler vor Haftungsfallen
Marc Hinrichsen, Geschäftsführer der Hans John Versicherungsmakler.
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) für Vermittler von Versicherungen, Finanzanlagen und sonstigen Finanzdienstleistungen ist einem stetigen Wandel und erfordert somit auch regelmäßige Anpassungen. Die Veränderung des Berufsbildes, das Erschließen neuer Vertriebswege, regelmäßige Vorgaben durch die Gesetzgebung sowie zu berücksichtigende Einflüsse der Rechtsprechung wirken sich unmittelbar auf die Anforderungen an eine erfolgreiche und rechtlich zulässige Vermittlungstätigkeit aus.
Daraus ergeben sich insbesondere spezielle Herausforderungen an die kontinuierliche und dem eigenen, individuellen Bedarf angepasste Aktualisierung der jeweils erforderlichen VSH – für den Vermittler und den Versicherer. Vor diesem Hintergrund verstärkt sich zunehmend der seit Jahren anhaltende Trend, dass nur noch die wenigsten Vermittler das Risiko der eigenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung selbst tragen wollen. Sie lagern daher die Vermittlung und Betreuung dieser wichtigsten eigenen Versicherung auf für diesen Bereich spezialisierte Maklerkollegen aus.
Aktuelle Gesetzesvorhaben
Speziell die Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34 f GewO erinnern sich an die Vielzahl von gesetzlichen Anpassungen seit Einführung dieses Gesetzes am 1. Januar 2013. Das am 10. Juli 2015 in Kraft getretene Kleinanlegerschutzgesetz, durch das unter anderem der Anwendungsbereich des Paragrafen 34 f Absatz 1 Seite 1 Nummer 3 GewO durch die Änderung des Paragrafen 1 Absatz 2 VermAnlG erweitert wurde, bildet die Grundlage für die jüngsten, teilweise erheblichen Veränderungen des für die Vermittlung der betroffenen Finanzanlageprodukte notwendigen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsschutzes.
Noch in diesem Jahr steht hier die nächste weitreichende Änderung an: Das Erste Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (1. FimanoG). Es wird den gerade erst geänderten Paragrafen 1 Absatz 2 VermAnlG dahingehend erweitern, dass auch die Vermittlung von Direktinvestments, die aktuell noch außerhalb des VermAnlG vermittelt werden dürfen, künftig unter den Erlaubnistatbestand des Paragraf 34 f GewO Absatz 1 Seite 1 Nummer 3 fallen sollen.
Auch wenn auf Produktebene damit nur noch die Vermittlung prospektpflichtiger Anlagen unter den Versicherungsschutz fallen, werden die Versicherer diese Ausweitung des Paragrafen 34 f Absatz 1 Seite 1 Nummer 3 GewO weiter mit Argusaugen betrachten und gegebenenfalls die Zeichnungspolitik ändern. Schon jetzt verhalten sich einige Versicherer mit der Zeichnung dieses Risikos sehr zurückhaltend. Andere Risikoträger haben sich bereits ganz aus diesem Bereich zurückgezogen.
Auf eine weitere Pflichtversicherung und entsprechende Berufspflichten werden sich ab dem 21. März 2016 auch Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von Paragraf 491 Absatz 3 BGB-E oder entsprechender Finanzierungshilfen im Sinne von Paragraf 506 BGB-E aufgrund europarechtlicher Vorgaben einstellen müssen. Damit wird der Paragraf 34 c GewO, der bereits mit Einführung des Paragrafen 34 f GewO und zuletzt durch das Kleinanlegerschutzgesetz im Umfang reduziert wurde, durch die Verlagerung der Immobiliar-Verbraucherdarlehen (bisher Paragraf 34 c Absatz 1 Seite 1 Nummer 2 GewO) erneut verkleinert.
Die Vermittlung von Darlehen verlagert sich damit von ehemals einer Erlaubnisnorm, – dem Paragraf 34 c GewO in der Fassung vor dem 1. Januar 2013 – auf drei Normen: die Paragrafen 34 c, 34 i und 34 f GewO. Da gegenwärtig das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und sich die Verordnung (ImmVermV) auch noch im Entwurfsstadium befindet, sind die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer aktuell noch gezwungen, sich mit konkreten Aussagen zum Umfang des Versicherungsschutzes bedeckt zu halten. Bekannt sind jedoch die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) vom 19. September 2014 zur Ergänzung der EU-Richtlinie in Hinblick auf die Mindestversicherungssummen: 460.000 Euro je Schadenfall und 750.000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres.
Aktuell gibt es zudem einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur „Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum“. Die Versicherer stehen dann vor der großen Herausforderung, die gesetzlichen Umsetzungen auch technisch bewältigen zu können. Ob alle Versicherer diese neuen Pflichtversicherungen in nur einer Police darstellen können oder ob hierfür separate Versicherungsscheine erstellt werden müssen, bleibt damit abzuwarten.
Daraus ergeben sich insbesondere spezielle Herausforderungen an die kontinuierliche und dem eigenen, individuellen Bedarf angepasste Aktualisierung der jeweils erforderlichen VSH – für den Vermittler und den Versicherer. Vor diesem Hintergrund verstärkt sich zunehmend der seit Jahren anhaltende Trend, dass nur noch die wenigsten Vermittler das Risiko der eigenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung selbst tragen wollen. Sie lagern daher die Vermittlung und Betreuung dieser wichtigsten eigenen Versicherung auf für diesen Bereich spezialisierte Maklerkollegen aus.
Aktuelle Gesetzesvorhaben
Speziell die Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34 f GewO erinnern sich an die Vielzahl von gesetzlichen Anpassungen seit Einführung dieses Gesetzes am 1. Januar 2013. Das am 10. Juli 2015 in Kraft getretene Kleinanlegerschutzgesetz, durch das unter anderem der Anwendungsbereich des Paragrafen 34 f Absatz 1 Seite 1 Nummer 3 GewO durch die Änderung des Paragrafen 1 Absatz 2 VermAnlG erweitert wurde, bildet die Grundlage für die jüngsten, teilweise erheblichen Veränderungen des für die Vermittlung der betroffenen Finanzanlageprodukte notwendigen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsschutzes.
Noch in diesem Jahr steht hier die nächste weitreichende Änderung an: Das Erste Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (1. FimanoG). Es wird den gerade erst geänderten Paragrafen 1 Absatz 2 VermAnlG dahingehend erweitern, dass auch die Vermittlung von Direktinvestments, die aktuell noch außerhalb des VermAnlG vermittelt werden dürfen, künftig unter den Erlaubnistatbestand des Paragraf 34 f GewO Absatz 1 Seite 1 Nummer 3 fallen sollen.
Auch wenn auf Produktebene damit nur noch die Vermittlung prospektpflichtiger Anlagen unter den Versicherungsschutz fallen, werden die Versicherer diese Ausweitung des Paragrafen 34 f Absatz 1 Seite 1 Nummer 3 GewO weiter mit Argusaugen betrachten und gegebenenfalls die Zeichnungspolitik ändern. Schon jetzt verhalten sich einige Versicherer mit der Zeichnung dieses Risikos sehr zurückhaltend. Andere Risikoträger haben sich bereits ganz aus diesem Bereich zurückgezogen.
Auf eine weitere Pflichtversicherung und entsprechende Berufspflichten werden sich ab dem 21. März 2016 auch Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von Paragraf 491 Absatz 3 BGB-E oder entsprechender Finanzierungshilfen im Sinne von Paragraf 506 BGB-E aufgrund europarechtlicher Vorgaben einstellen müssen. Damit wird der Paragraf 34 c GewO, der bereits mit Einführung des Paragrafen 34 f GewO und zuletzt durch das Kleinanlegerschutzgesetz im Umfang reduziert wurde, durch die Verlagerung der Immobiliar-Verbraucherdarlehen (bisher Paragraf 34 c Absatz 1 Seite 1 Nummer 2 GewO) erneut verkleinert.
Die Vermittlung von Darlehen verlagert sich damit von ehemals einer Erlaubnisnorm, – dem Paragraf 34 c GewO in der Fassung vor dem 1. Januar 2013 – auf drei Normen: die Paragrafen 34 c, 34 i und 34 f GewO. Da gegenwärtig das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und sich die Verordnung (ImmVermV) auch noch im Entwurfsstadium befindet, sind die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer aktuell noch gezwungen, sich mit konkreten Aussagen zum Umfang des Versicherungsschutzes bedeckt zu halten. Bekannt sind jedoch die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) vom 19. September 2014 zur Ergänzung der EU-Richtlinie in Hinblick auf die Mindestversicherungssummen: 460.000 Euro je Schadenfall und 750.000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres.
Aktuell gibt es zudem einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur „Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum“. Die Versicherer stehen dann vor der großen Herausforderung, die gesetzlichen Umsetzungen auch technisch bewältigen zu können. Ob alle Versicherer diese neuen Pflichtversicherungen in nur einer Police darstellen können oder ob hierfür separate Versicherungsscheine erstellt werden müssen, bleibt damit abzuwarten.
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