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VSH: Wie lange haftet der Versicherer für Schäden aus der Vertragslaufzeit?

Christian Henseler
Christian Henseler
Diese Frage beantwortet Christian Henseler von der Schutzvereinigung deutscher Vermittler von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen (SdV).

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Zum besseren Verständnis muss eingangs erwähnt werden, dass Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (VSH) für Vermittler von Versicherungen, Finanzanlagen und/oder sonstigen Finanzdienstleistungen stets das Verstoßprinzip zu Grunde liegt.

Das bedeutet, im Schadenfall wird immer auf den Zeitpunkt der eventuellen Pflichtverletzung abgestellt. Im Falle der Vermittlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann dies beispielsweise der Zeitpunkt der Antragsaufnahme sein. Denn tritt der BU-Anbieter später im Leistungsfall aufgrund der Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichten zurück, so könnte der Kunde dem Vermittler vorwerfen, seinerzeit bewusst Angaben, die zu einer möglichen Ablehnung des Antrags geführt hätten, nicht im Antrag aufgenommen zu haben.

>> Welcher Anbieter bietet welche Regelung zur Nachhaftung. Zum kostenlosen Vergleich geht es hier. Doch wie lange haftet der Versicherer des Vermittlers für diesen Schaden, wenn die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zwischenzeitlich beendet wurde? Der Gesetzgeber erleichtert die Antwort, denn die Nachhaftung ist zum Teil gesetzlich reglementiert:

Da die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) erst seit 01.01.2013 in Kraft ist, kann im Einzelfall die in den Bedingungen genannte Nachhaftungsdauer veraltet sein. Wichtiger in diesem Zusammenhang ist jedoch die entsprechende Bestätigung des VSH-Versicherers, die als Nachweis für den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz gilt und jedem Vermittler zur Vorlage bei der zuständigen Erlaubnisbehörde aus-gehändigt werden muss. Damit wird automatisch auch die unbegrenzte Nachhaftung in diesem Bereich bestätigt. Der entsprechende Nachtrag mit aktualisierten Bedingungen für den Vermittler sollte natürlich kurzfristig folgen.

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