VVG Bei diesen Verträgen ist elektronische Unterschrift ungültig
Bei der Unterschrift auf elektronischem Schreibtablett ist keine Schriftform gewahrt, da dabei die Voraussetzungen aus § 126a BGB nicht erfüllt werden. Damit ist der Vertrag nicht rechtsgültig. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München in seinem Urteil mit dem Aktienzeichen 19 U 771/12. Damit gaben die Richter einem Verbraucher Recht, der den Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fernsehgerätes auf einem elektronischen Tablet unterzeichnet und anschließend auf Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen Nichteinhaltung der Schriftform klagte.
Dass die digitale Unterschrift nicht der „echten“ Unterschrift auf dem Papier gleichgestellt ist, könnte für Versicherungsvermittler massive Folgen haben. Denn das macht Verträge, die der Schriftform bedürfen, nicht rechtsgültig, zitiert der Versicherungsbote Rechtsexperten.
Welche Verträge das sind, legt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) fest. Dazu zählen beispielsweise die schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers, auf Beratungs- und Informationsleistungen des Versicherungsvermittlers zu verzichten (§§ 6 Abs. 3, Abs. 4 S. 2, 7 Abs. 1 S. 3, 60 Abs. 3, 61 Abs. 2 VVG). Ein anderes Beispiel ist die Bevollmächtigung des Vermittlers nach § 64 VVG, Leistungen von der Versicherung zu erhalten.