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Mitteilung über Stornogefahr Wann der Versicherer Provisionsvorschuss zurückfordern kann

Von in AnalysenLesedauer: 3 Minuten
Arbeitsplatz
Arbeitsplatz: Wenn Kunden einen Versicherungsvertrag schnell wieder kündigen, muss der Vermittler dem Versicherer häufig die bereits erhaltene Provision zurückzahlen. | Foto: Pexels / Lex
Jens Reichow, Foto: Jöhnke & Reichow

Nach dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages ist die Freude des Versicherungsvertreters meistens groß. Nicht nur wegen des Erfolges des Vertragsabschlusses, sondern auch wegen des Provisionsvorschusses, der für den vermittelten Vertrag regelmäßig vom Versicherer gezahlt wird. Aber was ist, wenn der Vertrag vor Ende der Stornohaftungszeit beendet wird oder es zu einer Beitragsfreistellung kommt? Häufig fordert der Versicherer in diesem Falle den unverdienten Anteil des Provisionsvorschusses zurück. Viele Versicherungsvertreter sind der Ansicht, dass eine solche Provisionsrückforderung jedoch nur dann berechtigt ist, wenn der Versicherer zunächst eine Stornogefahrmitteilung übersendet hatte.

Der Bundesgerichtshof hat 2005 (Az.: VIII ZR 237/04) jedoch bereits entschieden, dass dem Versicherer eine Wahlmöglichkeit zukommt, wie er den Stornofall zu verhindern versucht und seine Nachbearbeitungspflicht gemäß Paragraf 87a Abs. 3 HGB (Handelsgesetzbuch) erfüllt. Dabei kann er entweder selbst Maßnahmen zur Verhinderung des Stornofalls ergreifen oder dem Versicherungsvertreter eben eine Stornogefahrenmitteilung zukommen lassen. Folglich besteht für den Versicherer also keine Pflicht, dem Versicherungsvertreter eine Stornogefahrmitteilung zukommen zu lassen. Er kann sich vielmehr auch eigene Maßnahmen ergreifen.

Gerade nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entscheiden sich Versicherer oftmals für eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen, anstatt eine Stornogefahrmitteilung zu versenden. Versicherungsvertreter sollten im Stornofall daher zunächst Auskunft verlangen, welche Maßnahmen der Versicherer gegebenenfalls zur Rettung des notleidenden Vertrages ergriffen hat, bevor sie vom Versicherer erhobene Provisionsrückforderungen zurückweisen.

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Auch ist zu beachten, dass in der Rechtsprechung weitere Fallgruppen existieren, in denen eine Nachbearbeitung generell entbehrlich ist (zum Beispiel bei offenkundiger Erfolgslosigkeit von Nachbearbeitungen, Kleinstornis). In Zweifelsfällen kann es sich durchaus anbieten, einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der rechtlichen Prüfung von Provisionsrückforderungen des Versicherers zu beauftragen.

Über die verschiedenen Möglichkeiten der Nachbearbeitung und Fälle, in denen eine Nachbearbeitung des Versicherers entbehrlich ist, hat die Kanzlei Jöhnke & Reichow einen ausführlichen Blogbeitrag veröffentlicht.


Über den Autor:
Rechtsanwalt Jens Reichow, Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow, ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Die Kanzlei veranstaltet am 4. Februar 2021 einen Online-Vermittlerkongress zu Themen des Versicherungs- und Vermittlerrechts. Die Agenda und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie hier >> 

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