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Wann ein Geschenk zurückzufordern ist Das sagt ein Anwalt zum Elternunterhalt

Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Bundesgerichtshof in Karlsruhe. | Foto: imago images / Peter Sandbiller

Der Fall

Ein Mann hatte seiner Tochter eine Wohnung übertragen und sich selbst ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten. Als die Mutter des Mannes Sozialhilfe erhalten sollte, forderte der Sozialhilfeträger von dem Mann Elternunterhalt. Um mehr zahlen zu können, sollte er die Immobilie von der Tochter zurückfordern.

Swen Walentowski
Foto: DAV

Das Urteil

Die Tochter kann die Wohnung behalten, entschied der Bundesgerichtshof. Ob der Mann für seine Mutter zahlen muss, hängt von seinem Einkommen einschließlich des Wohnvorteils ab. Forderte er die Wohnung zurück, würde das seine Leistungsfähigkeit nicht erhöhen. Daher muss er das auch nicht tun.

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Geschenke darf zurückfordern, wer selbst in finanzielle Not gerät. Das gilt für eine Immobilie genauso wie für ein Schmuck­stück oder einen Geldbetrag. Auch wenn der Schenkende Unterhalt zahlen muss und diesen aus seinem Einkommen nicht oder nicht ausreichend leisten kann, muss er unter Umständen seine Schenkung zurückverlangen. Auf den Mann in genanntem Fall traf das jedoch nicht zu, entschieden die Richter des Bundesge­richtshofs (BGH).

Die Mutter des Mannes hatte über mehrere Monate Sozialhilfe bezogen. Der Träger verlangte von ihrem Sohn einen Teil der Kosten zurück, insgesamt einen vierstelligen Betrag. Die 91 Quadratmeter große Wohnung, um die es ging, hatte der Mann auf seine Tochter übertragen und sich ein Nießbrauchrecht gesichert. Das bedeutet, dass er Erträge aus der Wohnung ziehen und zum Beispiel Miete kassieren kann. Das tat er allerdings nicht, er wohn­te zusammen mit seiner Frau selbst darin.

Der sogenannte Wohnvorteil war be­reits in den Einkommensverhältnissen eingerechnet, so die Karlsruher Richter. Am Einkommen des Mannes würde sich nichts ändern, wenn er die Immobilie zurückforderte. An seinem Vermögen zwar schon – und wie der BGH weiter erklärte, könne man von manchen Menschen auch verlangen, dass sie für den Elternunterhalt ihr Vermögen einsetzen.

Eine angemesse­ne, selbst genutzte Immobilie muss aber niemand für den Unterhalt einsetzen. Das sei unzumutbar. Was zuzumuten ist und was nicht, hängt auch davon ab, wer wem Unterhalt zahlen muss. Wie die Karlsruher Richter erklärten, sind die Vorgaben für den Kindesunterhalt strenger als die für den Elternunterhalt.

Der BGH sendet mit dem Urteil (Az. XII ZB 364/18) das richtige Signal. Um Eltern­unterhalt zu leisten, ist ein Geschenk nur dann zurückzufordern, wenn es die Leis­tungsfähigkeit auch tatsächlich erhöht. Selbst genutztes Wohneigentum ist aus gutem Grund davon ausgeschlossen.


Über den Autor:
Der Rechtsanwalt Swen Walentowski ist Sprecher des Online-Portals anwaltauskunft.de.

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