Homeoffice Wann ein Sturz zu Hause zum Fall wird für die Unfallversicherung

Wer im Homeoffice etwas macht, das in direktem Zusammenhang zur Arbeit steht, ist gesetzlich unfallversichert. Dazu zählt auch der Gehweg vom Schlafzimmer direkt ins häusliche Büro. Dieser findet im Interesse des Arbeitgebers statt. Daher ist ein Unfall hier als Arbeitsunfall einzustufen. Zu diesem Urteil kommt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Aktenzeichen B 2 U 4/21 R).
Im konkreten Fall geht es um einen Sturz aus dem September 2018: Ein Mann rutschte damals auf der Wendeltreppe in Richtung Schreibtisch aus und brach sich einen Brustwirbel. Er war auf dem direkten Weg in sein Homeoffice. Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) Handel und Warenlogistik lehnte jedoch ab, für den Schaden zu zahlen
Dem widersprach das zuständige Sozialgericht in erster Instanz und erkannte den Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg an. Das Landessozialgericht in zweiter Instanz sah das anders. Es stufte den Vorfall als unversicherte Vorbereitungshandlung ein, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgehe. In letzter Instanz gibt das BSG dem Kläger recht.
Merke: Arbeitnehmer im Homeoffice stehen auch auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme in den eigenen vier Wänden unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich dafür ist laut BSG-Richterspruch die Handlungstendenz hin zur beruflichen Tätigkeit. Dies gilt auch für Unfälle vor der jüngsten Gesetzesänderung im Juni 2021.