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Von in VersicherungenLesedauer: 5 Minuten
Beratungsgespräch
Beratungsgespräch: Empfiehlt der Versicherungsmakler eine Umdeckung, hat er eine Deckungslücke, also eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes zu verhindern | Foto: Midjourney
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In seinem Urteil vom 26. Juni 2024 (Az.: 20 U 202/23) befasste sich das Oberlandesgericht Hamm mit den Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers und dem Vorwurf der Falschberatung bei Umdeckung einer PKV.

Der Fall

Im Jahr 2018 überprüfte der Versicherungsmakler das Versicherungsportfolio des Versicherungsnehmers und seiner Familie. Die Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder waren bei dem Versicherungsnehmer mitversichert. In dem Beratungsprotokoll gab der Versicherungsnehmer an, er wünsche sich künftig eine höhere Beitragsstabilität.

Basierend auf einer schriftlichen Analyse des Versicherungsportfolios empfiehl der Versicherungsmakler einen Wechsel der privaten Krankenversicherung (PKV). Aus der Analyse des Versicherungsmaklers ging hervor, dass die Leistungen der beiden Krankenversicherer so gut wie identisch waren. Der Beitrag des neuen Krankenversicherers wäre zunächst inklusive des Gesundheitsbonus etwas geringer und die Höhe der Selbstbeteiligung wurde unterschiedlich berechnet.

Der Versicherungsnehmer entschloss sich der Empfehlung des Versicherungsmaklers zu folgen und für sich selbst, seine Ehefrau und die Kinder die empfohlene Krankenversicherung abzuschließen. Der neue Versicherungsvertrag sollte ab dem 1. Januar 2019 beginnen. Der Antrag wurde von dem Versicherungsmakler aufgenommen. Dabei las der Versicherungsmakler die Gesundheitsfragen vor und beantwortete diese entsprechend den Antworten des Versicherungsnehmers und seiner Ehefrau.

Sinnverschiebende Zusätze bei Gesundheitsfragen

Der Versicherungsmakler las die Fragen zwar wörtlich oder zumindest sinngemäß vor, fügte jedoch mündlich sinnverschiebende Zusätze hinzu, sodass das Risiko einer Falschbeantwortung erhöht wurde. Dabei gab die Ehefrau des Versicherungsnehmers vorliegende Vorerkrankungen nicht an. Die Gesundheitsfragen hatte sie selbst nicht durchgelesen.

Zu einem späteren Zeitpunkt fiel dem Krankenversicherer bei der Prüfung von eingereichten Krankheitskostenrechnungen für ärztliche Behandlungen auf, dass bestimmte Vorerkrankungen nicht angegeben worden waren. Daraufhin verweigerte der Krankenversicherer die Erstattung der Behandlungskosten in weitem Umfang und trat im Jahr 2021 von dem Versicherungsverhältnis zu der Ehefrau des Versicherungsnehmers aufgrund einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurück.

Nach einem Vergleich der Beiträge der beiden Versicherer (jeweils ohne die Kinder) stellte sich zudem heraus, dass die Beiträge der neuen Krankenversicherung auch inklusive des Gesundheitsbonus höher waren als die Beiträge der vorherigen Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Kündigung.

Das Urteil der Vorinstanz

Darauffolgend klagte der Versicherungsnehmer aufgrund einer Falschberatung bei Umdeckung einer PKV vor dem Landgericht Bielefeld. Konkret machte er Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler geltend. Das Landgericht Bielefeld gab dem Versicherungsnehmer in seinem Urteil vom 31. August 2023 (Az.: 18 O 216/21) teilweise Recht.

Gegen das Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Der Versicherungsmakler machte zunächst geltend, dass er den Versicherungsnehmer maßgeblich in Bezug auf die Beitragsstabilität beraten hätte. Außerdem habe der Versicherungsnehmer es unterlassen, sich selbst ausreichend zu informieren mittels der Versicherungsbedingungen und ergänzenden Nachfragen.

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