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Wann müssen Handelsvertreter Provisionen zurückzahlen?

Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Quelle: Kucharek/Wikipedia
Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Quelle: Kucharek/Wikipedia
Der Fall: Ein Versicherer fordert Provisionsvorschüsse in Höhe von 22.000 Euro von einem Vertreter zurück. Der Versicherer behauptet, per Brief sogenannte Stornogefahrmitteilungen bezüglich gekündigter Verträge an den Vermittler gesandt zu haben. Dieser bestreitet, die Post bekommen zu haben.

Das Urteil: Versicherer können Vorschüsse auf Provisionen von Vermittlern nur dann zurückfordern, wenn die betreffenden Not leidenden Versicherungsverträge mit dem Ziel, sie im Bestand zu halten, „nachbearbeitet“ werden. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 301/09) bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung

Das meint der Experte:
Kai Behrens, Rechtsanwalt aus Münster, schreibt regelmäßig für den Handelsvertreter-Blog.

Provisionen werden im Finanzvertrieb oft als Vorschuss gezahlt. Teils wird ein kleiner Betrag als „Notgroschen“ in eine Rückstellung gezahlt, teils werden die Vorschüsse auch zu 100 Prozent ausgezahlt. Wenn die vermittelten Geschäfte eine bestimmte Haftungszeit nicht überleben, will der Versicherer die Provisionen zurück.

Lange war umstritten, unter welchen Umständen dies möglich ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 1. Dezember 2010 Licht ins Dunkel gebracht. Danach kann der Versicherer die Provision nur dann zurückverlangen, wenn die Not leidenden Verträge (erfolglos) nachbearbeitet wurden.

Der Versicherer kann diese Pflicht auf den Versicherungsvertreter übertragen. Dazu genügt, dass dieser Stornogefahrmitteilungen per Post erhält, so der BGH. Eine Versendung per Einschreiben ist nicht erforderlich. Wenn der Versicherer die Nachbearbeitung selbst erledigt, müssen die Maßnahmen der Stornoabwehr ausreichend sein.

Ein Mahnschreiben an den Versicherungsnehmer reicht dazu nicht aus. Art und Umfang der Nachbearbeitung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles, so der BGH. Wie dieser aussieht, wollte der BGH jedoch nicht entscheiden.

Damit der Versicherer eine Klage auf Rückforderung erfolgreich durchsetzen kann, hat er zunächst Vertragslisten zu erstellen, aus denen  sich Vertrag, Versicherungsnehmer, die Provisionshöhe, das Datum der Mahnungen, das Datum und der Empfänger der Stornogefahrmitteilung, der Grund der Vertragsbeendigung und die Höhe der Rückforderung ergeben (Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 3 U 20/09, 20. Mai 2009).

Einige Strukturvertriebe und Versicherer zahlen Provisionsvorschüsse und vereinbaren, dass diese zu einem festen Prozentsatz bei Vertragskündigung zurückzuzahlen sind. Dazu hatte das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 18. Februar 2010 (Aktenzeichen 1 U 113/09) entschieden, dass eine solche Regelung unwirksam sein kann und dass der Handelsvertreter diesen Vorschuss nicht zurückleisten muss.

Viele Vertriebe verzichten darauf, dem Vermittler die Gelegenheit zur  Nachbearbeitung zu geben. Nach einer Vertragskündigung verlässt man sich dann entweder auf den Versicherer oder auf andere Mitarbeiter, denen man die Nachbearbeitungspflichten überträgt. Dies ist laut BGH grundsätzlich zulässig.

Fazit: Die neue BGH-Entscheidung ist im Wesentlichen eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung. Im Vorhinein sollten beide Parteien den Dialog mit den Kunden suchen, um frühzeitig einschätzen zu können, ob Rückforderungen berechtigt sind.

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