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Aktualisiert am 27.01.2020 - 17:30 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 9 Minuten

Warum Berater über Provision nicht gesondert aufklären müssen

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Soweit das Aufklärungsinteresse des Bankkunden zu beurteilen war, erschien dies in allen Leitentscheidungen des BGH evident: Die Bank hatte dem Vermögensverwalter des gemeinsamen Kunden eine Beteiligung an den Effektenprovisionen und Depotgebühren zugesagt – Urteil vom 19. Dezember 2000; die Bank erhielt für eigene Aktienfonds Rückvergütungen aus dem Ausgabeaufschlag – Urteil vom 19. Dezember 2006; für die Vermittlung aus einem vom Tochterunternehmen emittierten Medienfonds erhielt die Beklagte Provisionen und andere Zuwendungen – Beschluss vom 20. Januar 2009. In allen Fällen waren die Rückvergütungen für den Kunden entweder gar nicht oder mindestens nicht zu deren Höhe erkennbar. Der Kunde konnte sämtlich davon ausgehen, dass die Bank eine objektive, vom eigenen Umsatzinteresse unabhängige und unbelastete Empfehlung erteilte, und dass die Leistungen der Bank durch von ihm erbrachte Vergütungen (Depotgebühren, Handelsprovisionen etc.) abgedeckt waren. Das tatsächlich Interesse, Zuwendungen von einem Dritten zu erlangen, und das damit verbundene Zusammentreffen divergierender fremder und eigener Interessen wurde gegenüber dem Kunden nicht ersichtlich. Nach diesen Grundsätzen und Erwägungen ist die Frage zu entscheiden, ob auch freie Finanzdienstleister verpflichtet sind, ihre Kunden über die Zuwendungen aufklären zu müssen, die sie von Dritten (regelmäßig dem Empfänger der Leistungen der Kunden) erhalten. Zur Beantwortung dieser Frage wird es darauf ankommen, ob eine vergleichsweise Sach- und Rechtslage bei Banken einerseits und freien Vermittlern andererseits sowie eine vertragswidrige Interessenkollision des Beraters und ein Aufklärungsinteresse des Kunden festzustellen sind. Unterschiede im Beratungsprozess: Banken vs. Vermittler Bei dem Vergleich zwischen Banken und freien Vermittlern zum Beratungsprozess ergeben sich wesentliche Unterschiede: a) Der freie Vermittler empfiehlt und vermittelt Produkte, ist allerdings niemals zugleich Emittent und/oder Lieferant dieser Produkte. b) Der freie Vermittler erhält sämtliche Vergütungen ausschließlich vom Emittenten (ausgenommen bei der Honorarberatung) und nach den herrschenden Usancen niemals zugleich auch vom Kunden. c) Der Kunde weiß und erkennt, dass der freie Vermittler entgeltlich handelt und seine Vergütung aus der Investition des Kunden von dem Emittenten erhält. d) Bei der Bank besteht nicht nur eine Interessenkollision zu dem einzelnen Kunden, sondern auch zwischen ihr und mehreren Kunden mit widerstreitenden Einzelinteressen.
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