Warum Berater über Provision nicht gesondert aufklären müssen
Gerade bei der Empfehlung haus- oder konzerneigener Produkte durch eine Bank nimmt der Kunde eine Vermittlungssituation nicht wahr, geht auch von einem unmittelbaren, nicht vermittelten Vertrag mit der Bank aus. Er identifiziert zwar das Absatzinteresse der Bank; das Umsatzinteresse wird ihm allerdings nicht ersichtlich. Ganz anders die Beratungssituation bei dem freien Vermittler/Berater: Hier besteht von vornherein kein Absatz-, sondern ausschließlich ein Provisionsinteresse. Der Kunde erkennt ausnahmslos und eindeutig, dass bei einem freien Berater ein Interesse am Abschluss eines von ihm vermittelten Vertrages besteht, der zu seinen Gunsten einen Provisionsanspruch auslöst. Die Tatsache, dass der Kunde positive Kenntnis davon hat, dass der freie Vermittler seine Leistung entgeltlich gegen Provision erbringt, muss auch nicht aus der Lebenserfahrung entnommen werden, ergibt sich vielmehr bereits aus Gesetz. Nach Paragrafen 612 I, 632 I, 653 I HGB gilt im Dienst-, Werk- und Maklerrecht eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wenn diese Dienstleistung in Ausübung eines Handelsgewerbes erbracht wird, kann auch ohne Vereinbarung für jede Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung gemäß Paragraf 354 HGB eine Provision verlangt werden. Eine Einigung über die Entgeltlichkeit wird gesetzlich vermutet, wobei diese Einigung auch zum Inhalt haben kann, dass nicht der Kunde, sondern der von dem Berater vermittelte Dritte dieses Entgelt schuldet. So entspricht es seit jeher Handelsbrauch und Verkehrssitte, dass die Courtage des Versicherungsmaklers von dem Versicherer entrichtet wird, und nach dem gesetzlichen Leitbild des Handelsmaklers schuldet gemäß Paragraf 99 HGB auch der andere Teil die Hälfte des Maklerlohns. Anleger kennt Interessenkonflikt des Beraters Das Problem verdeckter, verschleierter Provisionen kann sich bei einem freien Vermittler in aller Regel nicht stellen: Der Anleger hat stets Kenntnis davon, dass der Berater eine Provision für die Vermittlung eines Investment- oder geschlossenen Fonds erhält, und zwar als Zuwendung eines Dritten. Es wird ihm auch ohne weiteres ersichtlich, dass der Berater im Hinblick auf den Provisionsanspruch an einer erfolgreichen Vermittlung interessiert ist. Der immanente Interessenkonflikt erscheint vor diesem Hintergrund nicht vertragswidrig, sondern vertragstypisch. Mit der Vereinbarung und Entgegennahme der Provision verhält sich der freie Berater vertragskonform, und es wird damit auch lediglich die geschuldete, sonst nach der Üblichkeit zu bemessene Provision auch der Höhe nach konkretisiert.
In rechtlich signifikanter Abweichung zur Bankenberatung mit intransparenten Vergütungsstrukturen ist für den Kunden des freien Beraters eine vertragswidrige Interessenkollision nicht festzustellen. Anders als bei der Bank, bei der gegenüber Kunden Anlageempfehlungen häufig als allgemeine, nicht gesondert vergütungspflichtige Dienstleistungen innerhalb einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung missverstanden werden können, weiß der Kunde beim freien Anlageberaters stets, dass dieser seine Empfehlungen erfolgsorientiert und auch im Provisionsinteresse erteilt.
In rechtlich signifikanter Abweichung zur Bankenberatung mit intransparenten Vergütungsstrukturen ist für den Kunden des freien Beraters eine vertragswidrige Interessenkollision nicht festzustellen. Anders als bei der Bank, bei der gegenüber Kunden Anlageempfehlungen häufig als allgemeine, nicht gesondert vergütungspflichtige Dienstleistungen innerhalb einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung missverstanden werden können, weiß der Kunde beim freien Anlageberaters stets, dass dieser seine Empfehlungen erfolgsorientiert und auch im Provisionsinteresse erteilt.
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