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Warum Berater über Provision nicht gesondert aufklären müssen

Aktualisiert am in FinanzberatungLesedauer: 9 Minuten
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Ein besonderes Aufklärungsinteresse des Kunden ist nicht gegeben, da er eine – vom Emittenten zahlbare – Provision von vornherein mit dem Berater vereinbart hat, die der Höhe nach im Zweifelsfall von der Üblichkeit bestimmt wird, und er die immanente Konfliktlage anhand des evidenten Provisionsinteresses des Beraters wahrnimmt. Provisionshöhe ist ein wichtiger Faktor Eine Vertragswidrigkeit könnte sich somit allenfalls aus der Höhe der Provision ergeben. Ohne Offenlegung der konkreten Provisionen geht der Kunde davon aus, dass seinem Anlageberater eine angemessene, übliche Provision zufließt. Sollte dem Berater allerdings eine hierüber hinausgehende Vergütung erwachsen, bestünde eine vertragswidrige Interessenkollision, da er über das übliche Maß hinaus an dem Abschluss eines Vertrages interessiert wäre und dieses herausgehobene, nicht mehr vertragsmäßige Sonderinteresse seine Empfehlungen maßgeblich beeinflussen könnte. Aus diesem Grund hat der BGH bereits in den Urteilen vom 12. Februar 2004 und vom 22. Juni 2005 festgestellt, dass überdurchschnittliche Innenprovisionen im Hinblick auf die Gefährdung der Kundeninteressen selbst von einem Anlagevermittler offen zu legen sind (und zwar gleich wer diese empfängt) und hat näher ausgeführt, dass eine generelle Informationspflicht bestehe, wenn der Kaufpreis im Umfang von 15 Prozent oder mehr (Schwellenwert) im Zusammenhang mit Provisionen abfließt. In der Entscheidung des BGH vom 15. September 2007, der ein Beratungsvertrag mit einer Bank zu Grunde lag, hat der BGH bestätigt, dass eine Aufklärungspflicht über die Innenprovisionen – unabhängig von den Empfängern – dann besteht, wenn diese insgesamt eine Höhe von 15 Prozent erreichen und im Anlageprospekt nicht ausgewiesen werden. Für diese Vermittlungen und Beratungen hat der Senat seine Rechtsprechung zu der volumenabhängigen Aufklärungspflicht über Innenprovisionen auch in der nach-folgenden Entscheidung aus Januar 2009 nicht aufgegeben und entgegen Lang/Balzer auch nicht eingeschränkt. Fazit: Die Gründe und Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 20. Januar 2009 sind grundsätzlich auch auf freie Finanzdienstleister zu übertragen, führen allerdings nicht zu dem Ergebnis, dass dieser seine Provision gegenüber dem Kunden offen zu legen hat, da eine nicht vergleichbare analogiefähige Sachlage besteht und insbesondere eine vertragswidrige Interessenkollision nicht gegeben ist.
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