Warum Berater über Provision nicht gesondert aufklären müssen
Ein weiterer (wesentlicher) Unterschied ist daran festzumachen, dass die Bank in den entschiedenen Fällen von einem Dritten verdeckt Vorteile annimmt. Der freie Berater nimmt allerdings nicht von einem Dritten Vorteile an, sondern erhält von diesen, wie den Kunden allgemein bekannt, lediglich die vertragsgemäße Vergütung.
Während eine Bank grundsätzlich gemäß Paragraf 677 BGB ihre Zuwendungen als das, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herausgeben müsste, besteht eine solche Verpflichtung bei dem freien Berater gerade nicht, da diesem lediglich die mindestens stillschweigende und auch nach den Zahlungsmodalitäten bekannte Vergütung zufließt. Eine Verpflichtung freier Anlageberater zur Offenlegung ihrer Provisionen bei geschlossenen Fonds besteht mithin nicht, solange diese sich im Rahmen des Angemessenen und Üblichen bewegen, allerdings bei unrichtigen oder unvollständigen Prospektaussagen, wobei diese Pflicht bereits auf Grund allgemeiner Aufklärungspflichten besteht. Keine doppelte Aufklärung Sollte man entgegen dieser Auffassung bei freien Beratern eine Offenlegungspflicht annehmen wollen, so bedarf es nach allen höchstrichterlichen Urteilen nicht einer doppelten Aufklärung. Ist die Höhe der Vertriebsprovision aus einem insoweit richtigen Verkaufsprospekt für den Anleger erkennbar, ist damit auch der Informationsvorsprung des Beraters ausgeräumt und eine weitere Aufklärung nicht mehr geschuldet. Selbst für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt nach Paragraf 31 d WpHG, dass die Offenlegungspflicht über eine Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendungen erfüllt werden kann, sofern das Unternehmen dem Kunden die Offenlegung näherer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage gewährt. Diese Regelung wahrt auch die Eigenverantwortlichkeit des mündigen Anlegers. Er weiß um die Tatsache der Zuwendung durch Dritte und je nach seinem individuellen Informationsbedürfnis kann er nähere Einzelheiten abfragen sowie auch jeder Kunde seinem Berater die Frage nach der konkreten Höhe und weiteren Modalitäten der Provision vorlegen kann. Die Vertriebsunternehmen, Berater und Makler sollten deshalb nicht ohne Not einem überspannten Aktionismus verfallen. Beim Vertrieb geschlossener Fonds ist eine Prüfung ausreichend, ob der Prospekt die Höhe der Eigenkapitalvermittlungsprovision richtig ausweist. Weiter ist entscheidend, dass dieser Verkaufsprospekt dem Kunden rechtzeitig übergeben wird, wobei nach der Rechtsprechung der BGH eine rechtzeitige Übergabe voraussetzt, dass sich der Kunde mit dem Inhalt des Verkaufsprospektes vor seiner Beitrittsentscheidung vertraut machen kann. Informationen zum Autor: Professor Dr. Rolf W. Thiel ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Thiel & Collegen in Hamburg. Die Kanzlei hat sich unter anderem auf die Rechtsgebiete Berater- und Vermittlerhaftung, Kapitalanlagerecht, Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisiert. Thiel war langjähriger Geschäftsführer des Verbandes Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa (Votum).
Während eine Bank grundsätzlich gemäß Paragraf 677 BGB ihre Zuwendungen als das, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herausgeben müsste, besteht eine solche Verpflichtung bei dem freien Berater gerade nicht, da diesem lediglich die mindestens stillschweigende und auch nach den Zahlungsmodalitäten bekannte Vergütung zufließt. Eine Verpflichtung freier Anlageberater zur Offenlegung ihrer Provisionen bei geschlossenen Fonds besteht mithin nicht, solange diese sich im Rahmen des Angemessenen und Üblichen bewegen, allerdings bei unrichtigen oder unvollständigen Prospektaussagen, wobei diese Pflicht bereits auf Grund allgemeiner Aufklärungspflichten besteht. Keine doppelte Aufklärung Sollte man entgegen dieser Auffassung bei freien Beratern eine Offenlegungspflicht annehmen wollen, so bedarf es nach allen höchstrichterlichen Urteilen nicht einer doppelten Aufklärung. Ist die Höhe der Vertriebsprovision aus einem insoweit richtigen Verkaufsprospekt für den Anleger erkennbar, ist damit auch der Informationsvorsprung des Beraters ausgeräumt und eine weitere Aufklärung nicht mehr geschuldet. Selbst für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt nach Paragraf 31 d WpHG, dass die Offenlegungspflicht über eine Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendungen erfüllt werden kann, sofern das Unternehmen dem Kunden die Offenlegung näherer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage gewährt. Diese Regelung wahrt auch die Eigenverantwortlichkeit des mündigen Anlegers. Er weiß um die Tatsache der Zuwendung durch Dritte und je nach seinem individuellen Informationsbedürfnis kann er nähere Einzelheiten abfragen sowie auch jeder Kunde seinem Berater die Frage nach der konkreten Höhe und weiteren Modalitäten der Provision vorlegen kann. Die Vertriebsunternehmen, Berater und Makler sollten deshalb nicht ohne Not einem überspannten Aktionismus verfallen. Beim Vertrieb geschlossener Fonds ist eine Prüfung ausreichend, ob der Prospekt die Höhe der Eigenkapitalvermittlungsprovision richtig ausweist. Weiter ist entscheidend, dass dieser Verkaufsprospekt dem Kunden rechtzeitig übergeben wird, wobei nach der Rechtsprechung der BGH eine rechtzeitige Übergabe voraussetzt, dass sich der Kunde mit dem Inhalt des Verkaufsprospektes vor seiner Beitrittsentscheidung vertraut machen kann. Informationen zum Autor: Professor Dr. Rolf W. Thiel ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Thiel & Collegen in Hamburg. Die Kanzlei hat sich unter anderem auf die Rechtsgebiete Berater- und Vermittlerhaftung, Kapitalanlagerecht, Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisiert. Thiel war langjähriger Geschäftsführer des Verbandes Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa (Votum).
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