In Kürze fällt die Entscheidung, wie die Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge ab 2027 konkret ausgestaltet wird. Im Zentrum der aktuellen Diskussion steht das sogenannte Standardprodukt, insbesondere der vorgesehene Kostendeckel von 1,5 Prozent pro Jahr – vereinzelt wird sogar eine weitere Absenkung gefordert. Aber weshalb hat der Gesetzgeber überhaupt einen Kostendeckel für das Standardprodukt vorgesehen?
Dazu zunächst ein Blick auf das hiesige Altersvorsorge-System. In Deutschland basiert die staatlich organisierte Altersvorsorge auf dem sogenannten Drei-Säulen-Prinzip:
- Gesetzliche Regelsysteme, insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung sowie Alterssicherungseinrichtungen für bestimmte Gruppen von Selbstständigen und Freiberuflern,
- Betriebliche Altersvorsorge, für Beschäftigte in der Privatwirtschaft sowie Zusatzversorgungssysteme für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
- Steuerlich geförderte private Altersvorsorge, bislang vor allem in Form der Riester-Rente.
Am 16. Dezember 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge vorgelegt. Mit dieser Reform betritt die Politik in mehrfacher Hinsicht Neuland. Erstmals sollen neben klassischen Altersvorsorgeverträgen mit Garantien auch Verträge ohne Garantien – sogenannte Altersvorsorgedepots – im Rahmen der staatlichen Förderung ermöglicht werden. Dieser Schritt ist grundsätzlich zu begrüßen, da er eine stärkere Kapitalmarktpartizipation, höhere Transparenz und potenziell bessere langfristige Renditechancen eröffnet als das bisherige Riester-System.
Der aktuelle Gesetzentwurf unterscheidet dabei zwei Ausprägungen der steuerlich geförderten Altersvorsorge ohne Garantien:
- das reguläre Altersvorsorgedepot und
- das sogenannte Standardprodukt.
Für das Standardprodukt ist ein Kostendeckel von 1,5 Prozent pro Jahr über die gesamte Vertragslaufzeit vorgesehen – ein Novum in der Geschichte der deutschen Wertpapier- und Altersvorsorgeregulierung. Gerade dieses Standardprodukt nimmt damit eine politisch bewusst gesetzte und ordnungspolitisch relevante Rolle innerhalb der Reform ein – und verdient eine vertiefte Betrachtung. Weitere zentrale Aspekte der Reform, wie die Ausgestaltung der Zulagenförderung oder die steuerliche Behandlung der neuen Altersvorsorgeverträge, werden in einem gesonderten Kolumnenartikel behandelt.
Standardprodukt mit Leistungsdeckel
Konzeptionell ist das Standardprodukt als besonders einfaches und niederschwelliges Altersvorsorgedepot ausgestaltet. Es ermöglicht einen klar strukturierten Sparplan mit stark reduzierten Wahlmöglichkeiten und erfordert individuelle Entscheidungen nur dann, wenn Altersvorsorgende bewusst von vorgegebenen Standardeinstellungen abweichen möchten. Ziel ist es, ein Produkt zu schaffen, das leicht erklärbar und gut verständlich ist. Es soll insbesondere Altersvorsorgenden mit geringer Kapitalmarkterfahrung Orientierung stiften.
Entsprechend soll sich das Standardprodukt grundsätzlich für einen Abschluss ohne Beratung eignen und vollständig digital, insbesondere online, abschließbar sein. Der Vertragsaufbau ist bewusst stark vereinfacht. Vorgesehen sind ausschließlich zwei Ogaw-Investmentfonds:
- ein Ogaw-Fonds der SRI-Risikoklasse 1 bis 2 mit defensiver Ausrichtung,
- ein Ogaw-Fonds der SRI-Risikoklasse 3 bis 5 mit moderater bis chancenorientierter Ausrichtung.
Die Einordnung in die jeweilige Risikoklasse erfolgt auf Basis des Summary Risk Indicator (SRI) gemäß der europäischen Priips-Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.
Wesentlich ist dabei, dass diese beiden Fonds nicht staatlich vorgegeben werden. Der Gesetzgeber definiert ausschließlich den strukturellen Rahmen über die zulässigen SRI-Risikoklassen. Welche konkreten Fonds innerhalb dieser Klassen im Standardprodukt eingesetzt werden, entscheidet der jeweilige Vertragsanbieter.
Die Aufteilung des Sparvermögens zwischen den beiden Fonds kann entweder durch den Altersvorsorgenden selbst oder – sofern vorgesehen – durch den Vertragsanbieter vorgenommen werden. Gesetzlich verankert ist zudem ein verpflichtender Risikoreduktionsmechanismus: Spätestens fünf Jahre vor dem Ende der Ansparphase müssen mindestens 50 Prozent des angesparten Depotvermögens in den defensiven Fonds der SRI-Risikoklasse 1 bis 2 umgeschichtet werden. Zwei Jahre vor Ende der Ansparphase erhöht sich dieser Mindestanteil auf 70 Prozent.
Darüber hinaus wird im Vertrag festgelegt, ob das angesparte Kapital in der Rentenphase im Rahmen eines Auszahlungsplans sukzessive entnommen oder zur Finanzierung einer Leibrente verwendet wird.
Das normale Altersvorsorgedepotprodukt
Im regulären Altersvorsorgedepotvertrag lassen sich zwei Gestaltungsoptionen wählen: Entweder trifft der Altersvorsorgende die Anlageentscheidungen eigenständig oder er entscheidet sich für eine vom Vertragsanbieter vorgegebene Anlagestrategie.










Im Vergleich zum Standardprodukt steht dabei ein deutlich erweitertes Wertpapieruniversum zur Verfügung. Altersvorsorgende und Vertragsanbieter können aus einer breiten Palette geeigneter Wertpapieranlagen wählen und individuelle Anlagestrategien umsetzen. Das Depot kann sowohl durch den Altersvorsorgenden selbst als auch durch einen beauftragten Finanzdienstleister regelmäßig angepasst werden. Es besteht typischerweise aus mehr als nur zwei Fonds. Umschichtungen innerhalb des Altersvorsorgedepotvertrags sind während der Ansparphase steuerneutral möglich. Zudem unterliegen Ausschüttungen, Zinserträge und die Vorabpauschale während der Vertragslaufzeit keiner laufenden Besteuerung; dies gilt gleichermaßen für das Standardprodukt.
Der Gesetzgeber verfolgt dabei ausdrücklich das Ziel, dass die angesparten Vermögenswerte einschließlich der staatlichen Zulagen nicht spekulativ eingesetzt werden. Aus diesem Grund wird das investierbare Anlageuniversum regulatorisch begrenzt. Zulässig sind insbesondere:
- Ogaw-Investmentfonds der SRI-Risikoklassen 1 bis 5,
- bestimmte Alternative Investmentfonds (AIF), einschließlich Eltifs (European Long-Term Investment Funds), ebenfalls der SRI-Risikoklassen 1 bis 5, sowie
- europäische Staatsanleihen.
Nicht zulässig sind hingegen Ogaw-Investmentfonds der SRI-Risikoklassen 6 und 7 sowie Direktinvestitionen in Aktien, Derivate, Edelmetalle wie Gold, Kryptowährungen oder vergleichbare hochspekulative Anlageformen.
Darüber hinaus gelten für das reguläre Altersvorsorgedepot die bestehenden Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes zur Geeignetheits- beziehungsweise Angemessenheitsprüfung (Paragraf 64 Abs. 3 Satz 1 beziehungsweise Paragraf 63 Abs. 10 WpHG). Damit wird – analog zur klassischen Wertpapierberatung und -vermittlung – sichergestellt, dass die empfohlenen oder ausgewählten Wertpapieranlagen dem Kenntnisstand, der Risikotragfähigkeit und den Anlagezielen des Altersvorsorgenden entsprechen.