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betriebliche Altersversorgung (bAV) Was Arbeitgeber über den bAV-Pflichtzuschuss wissen müssen

Von in MeinungenLesedauer: 2 Minuten
Älterer Arbeitnehmer
Älterer Arbeitnehmer: Bereits seit 2019 bekommen Arbeitnehmer für neu abgeschlossene bAV-Verträge einen Zuschuss von 15 Prozent, wenn ihr Arbeitgeber Sozialabgaben spart. Ab 2022 gilt das auch für bestehende Verträge. | Foto: Andrea Piacquadio / Pexels
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Ab dem 1. Januar 2022 sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet, gesparte Lohnnebenkosten aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) an Mitarbeiter weiterzugeben. Arbeitgeber sollten bAV-Zusagen deshalb schon jetzt rechtlich überprüfen, um im neuen Jahr auf der sicheren Seite zu sein.

Auch Altverträge in Zukunft betroffen

Jeder Arbeitnehmer kann die bAV in Anspruch nehmen, um über seinen Betrieb fürs Alter vorzusorgen. Dabei geht es im Kern darum, Teile des Gehalts über die Entgeltumwandlung umzuwandeln. Verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse zur bAV sollen zusätzlich helfen, Betriebsrenten für Arbeitnehmer attraktiver zu machen.

Auch für Arbeitgeber hat sich die Entgeltumwandlung bisher gelohnt. Hat ein Mitarbeiter diese in Anspruch genommen, konnten Unternehmen einen Teil der Lohnnebenkosten sparen. Ab 2022 hat das allerdings ein Ende. Denn zu diesem Stichtag müssen Arbeitgeber einen Großteil der Einsparungen an den Mitarbeiter weitergeben – und zwar künftig auch für Altverträge.

Bisher galt die Regelung nämlich nur für Neuverträge, die seit 2019 abgeschlossen wurden. 15 Prozent der Lohnnebenkosten gehen dann direkt in die bAV des jeweiligen Mitarbeiters. Wichtig: Die gesetzliche Pflicht gilt nur künftig und nicht rückwirkend für bereits bestehende Verträge. Arbeitgeber müssen also keine Angst vor hohen Nachzahlungen haben.

Überprüfung bestehender bAV-Zusagen

Allerdings sollten Arbeitgeber ihre bAV-Zusagen vorab überprüfen lassen. Sonst kann es sein, dass Sie später einmal nachzahlen müssen. Denn der Anspruch des Arbeitnehmers gilt zwar nicht rückwirkend vor dem 1. Januar 2022, danach aber schon. Und das kann mitunter teuer werden: Denn Arbeitgebern drohen für nicht gezahlte Beiträge Haftungsvolumina für entgangene Zinserträge und eventuell reduzierte Versorgungsansprüche.


Über den Autor:

Tino Weissenrieder, Foto: Thomas Pöhler

Tino Weissenrieder ist Geschäftsführer der W&K Wirtschaftsberatung in Lahr, die als Versicherungsmakler eine umfangreiche Beratung und Betreuung in allen Finanz- und Versicherungsfragen bietet. Der Maklerbetrieb ist unabhängig von Versicherungsgesellschaften und führt seit 2010 in Kooperation mit Honorarfinanz außerdem eine Honorar-Finanzberatung für ausgewählte Berufsgruppen durch.

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