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Urteil mit Rentenwucht Was Sie über doppelte Rentenbesteuerung wissen müssen

Ein Rentenpaar
Ein Rentenpaar: Senioren mit Rentenbeginn ab 2005 sollten genau nachrechnen, ob sie nicht doppelt besteuert werden. | Foto: imago images/westend61

Roland W. feiert sein einjähriges Jubiläum. Als Rentner. Im Sommer 2020 trat der 65-jährige Bilanzcontroller nach 35 Arbeitsjahren in den Ruhestand. All die Jahre seines Arbeitslebens zahlte W. in die gesetzliche Rentenkasse ein. Auf einen Teil dieser Beiträge musste er Steuern entrichten. Von 1985 bis 2004 musste er 50 Prozent seiner Rentenbeiträge versteuern. Ab 2005 betrug dieser Anteil nur noch 40 Prozent. In den nachfolgenden Jahren ging der steuerpflichtige Anteil jedes Jahr um 2 Prozentpunkte zurück.

Grund war eine Neuregelung, die 2005 in Kraft trat. Denn im Gegensatz zu Beamten, die ihre Pensionen voll versteuern mussten, war bei Arbeitnehmern im Ruhestand nur der sogenannte Ertragsanteil ihrer Rente einkommensteuerpflichtig. Damit war, abhängig vom Alter bei Rentenbeginn, lediglich ein Anteil von 27 bis 35 Prozent der Rentenzahlung der Einkommensteuer unterworfen. Faktisch war auch dieser steuerpflichtige Anteil aufgrund des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-/Rentnerpauschbetrags oftmals steuerfrei.

Diese Regelung war vor allem für Arbeitnehmer vorteilhaft, denn de facto war die Hälfte ihrer Rentenbeiträge bereits damals von der Steuer befreit – nämlich der Arbeitgeberanteil, der nicht zum Bruttoeinkommen zählt. Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine Bevorzugung der Sozialversicherungsrenten gegenüber voll steuerpflichtigen Beamtenpensionen und erklärte dies im Jahr 2002 für verfassungswidrig.

Systemwechsel

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Die Verfassungsrichter forderten den Gesetzgeber auf, auch die Renten voll zu besteuern. Damit ordneten sie im Grunde einen Systemwechsel an: von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung. Sie stellten aber eine Bedingung: Die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Rentenbezügen sollten so aufeinander abgestimmt sein, dass es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt.

Der Gesetzgeber reagierte und beschloss, dass in Zukunft auch die gesetzlichen Renten voll versteuert werden müssen. Zum Ausgleich sollen die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge während der Erwerbstätigkeit in voller Höhe von der Steuer absetzbar sein. So steigt der steuerpflichtige Ertragsanteil der Renten ab 2005 von 50 Prozent sukzessive jährlich um 2 Prozentpunkte bis 80 Prozent im Jahr 2020 und dann jährlich um 1 Prozentpunkt bis auf 100 Prozent im Jahr 2040. Gleichzeitig steigt die Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Altersvorsorge als Sonderausgabe auf 60 Prozent im Jahr 2005 und danach jährlich um 2 Prozentpunkte bis auf 100 Prozent im Jahr 2025.