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Neuer Lockdown Was bei Betriebsschließungspolicen jetzt zu beachten ist

Gestapelte Stühle eines Frankfurter Lokals im Herbst
Gestapelte Stühle eines Frankfurter Lokals im Herbst: Ein neuer Lockdown steht bevor, er betrifft diesmal vor allem Freizeitbetriebe. | Foto: imago images / Marcel Lorenz

1. Bisherige Entwicklung – Stand der Rechtsprechung

Stephan Michaelis
Foto: Michaelis Rechtsanwälte

In den letzten Monaten hat sich immer stärker herauskristallisiert: Bis auf ganz wenige Ausnahmen dürften die meisten Betriebsschließungsversicherungen aufgrund der allgemeinen behördlichen Anordnungen wegen Covid-19 im März 2020 die bereits erfolgten Betriebsschließungen umfassen. Die Versicherer sind wohl verpflichtet, die aufgrund der eingetretenen Versicherungsfälle zu regulierenden Schäden zu ersetzen. Nachdem die Versicherer sich auf breiter Front zusammengeschlossen haben, um die Schadenregulierung kollektiv zu verweigern, gibt es nunmehr erste Rechtsprechung zur Thematik. Sie bestätigt, dass die Versicherer in der Regel zur Schadenregulierung verpflichtet sein dürften.

Momentan gibt es erst relativ wenige Urteile in Sachen Betriebsschließungsversicherung, aus denen sich allgemeingültige Aussagen für die zu erwartende weitere Rechtsprechung ergeben. Es gibt einige Urteile/Beschlüsse in einstweiligen Verfügungsverfahren, in denen die Kläger versucht haben, eine Entscheidung gegen die Versicherung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen. Diese Verfahren sind nach meiner Kenntnis alle von den Gerichten negativ beschieden worden: Es fehlte bereits am Interesse des jeweiligen Antragstellers für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Die Kläger wurden auf ein normales Klageverfahren verwiesen. Mit Ausnahme des bekannten Urteils des Landgerichts (LG) Darmstadt vom 29. April 2020 haben sich die Gerichte im einstweiligen Rechtsschutz mit den wirklich relevanten Fragen inhaltlich gar nicht oder kaum auseinandergesetzt.

So ging es bei dem in der Presse immer wieder angeführten Beschluss des OLG Hamm 20 W 21/20, Beschluss vom 15. Juli 2020, ebenfalls um ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Bei diesem war der Antrag bereits mangels fehlenden Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen. Auf die Frage, ob Covid-19 im dort zu behandelnden Fall versichert ist oder nicht, ist das OLG nur im Rahmen einer flüchtigen summarischen Prüfung eingegangen - ohne sich inhaltlich damit weiter auseinanderzusetzen. Dieser nur zwei Seiten umfassende Beschluss bringt keinen inhaltlichen Erkenntnisgewinn.

In den ersten Hauptsacheverfahren liegen mittlerweile einige wenige Urteile vor. In den mir inhaltlich bekannten vier Verfahren sind zwei Klagen abgewiesen worden. Zwei Klagen hatten dagegen Erfolg. In einigen anderen Verfahren hat die jeweils betroffene Versicherungsgesellschaft kurz vor Urteilsverkündung mit den jeweiligen Klägern einen Vergleich mit Stillschweigeklausel geschlossen, um negative Urteile zu verhindern.

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Urteile in Hauptsacheverfahren:

LG Ellwangen 3 O 187/20, Urteil vom 17. September 2020: Die Klage gegen die Helvetia ist abgewiesen worden. Der Kläger hat es im dortigen Verfahren möglicherweise versäumt, darzulegen, dass die Klausel mit der Aufzählung der Krankheiten unwirksam ist, da sie einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht standhält. Da der Kläger dies offensichtlich nicht vorgetragen hat, durfte das Gericht dies auch nicht prüfen. Das Gericht hat im Zivilprozess allein den Vortrag der Parteien rechtlich zu bewerten und darf nicht eigenständig darüber hinausgehen, um einer der Parteien zu helfen. Das Urteil ist in der Sache deshalb nicht zu beanstanden.

LG München I 12 O 7208/20, Urteil vom 17. September 2020: Die Klage gegen die Versicherung ist abgewiesen worden, da die Klägerin - eine Kindertagesstätte in München - nicht geschlossen gewesen ist und es damit bereits an einer behördlichen Betriebsschließung gefehlt hat. Auch dieses Urteil ist rechtlich nicht zu beanstanden.

LG München I 12 O 5895/20, Urteil vom 1. Oktober 2020: Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Versicherung (Versicherungskammer Bayern) zur Regulierung des Betriebsschließungsschadens verurteilt. Das Gericht hat in dem 30-seitigen Urteil umfänglich dargelegt, weshalb der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung im Sinne der Versicherungsbedingungen durch Allgemeinverfügung beziehungsweise Rechtsverordnung geschlossen gewesen ist. Ferner hat es sauber begründet, dass die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel mit der Auflistung der Krankheiten einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht standhält und unwirksam ist: Die Auflistung der Krankheiten in den Versicherungsbedingungen weicht trotz Bezugnahme auf den Inhalt des Gesetzes inhaltlich von diesem ab. Weiterhin hat das Gericht festgestellt, dass Kurzarbeitergeld sowie Überbrückungshilfen und Soforthilfen nicht schadenmindernd anzurechnen sind.

LG München I 12 O 5868/20, Urteil vom 22. Oktober 2020: Das Gericht hat auch hier der Klägerin Recht gegeben und die Versicherung (Die Haftpflichtkasse VVaG) zur Regulierung des Betriebsschließungsschadens verurteilt. Das Gericht hat in dem 28-seitigen Urteil erneut umfänglich und rechtlich sauber begründet, weshalb auch dieser Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung im Sinne der Versicherungsbedingungen durch Allgemeinverfügung bzw. Rechtsverordnung geschlossen gewesen ist. Auch die in den Versicherungsbedingungen der Haftpflichtkasse VVaG enthaltene Klausel der Auflistung der Krankheiten halte einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht stand sei daher unwirksam ist, weil die Auflistung in den Versicherungsbedingungen trotz Bezugnahme auf das Gesetz inhaltlich vom Gesetz abweicht. Auch hier stellte das Gericht fest, dass Kurzarbeitergeld sowie Überbrückungshilfen und Soforthilfen nicht schadenmindernd anzurechnen sind.

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