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Neuer Lockdown Was bei Betriebsschließungspolicen jetzt zu beachten ist

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b) Vorzeitige Vertragsaufhebung und Abschluss eines neuen Vertrages
Einzelne Versicherer haben in den letzten Wochen das Problem einer möglichen erneuten Leistungsverpflichtung offensichtlich erkannt. Sie versuchen, unter einvernehmlicher Aufhebung des alten Vertrages mit den Kunden neue Betriebsschließungsversicherungsverträge abzuschließen. Der Versicherer könnte damit vermeiden wollen, bei einem weiteren Schadenfall im Zuge eines erneuten Lockdowns erneut leisten zu müssen. Hier ist Vorsicht geboten. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu welchem der bestehende Vertrag aufgehoben werden soll. Wird der Vertrag vorzeitig einvernehmlich verändert, besteht das Risiko, dass für den zweiten jetzt bevorstehenden Lockdown kein Versicherungsschutz mehr besteht. Zumindest wenn die Vertragsänderung für einen Zeitpunkt vor dem Eintritt des neuen Versicherungsfalles – in diesem Fall am 2. November - vereinbart wird.

Soweit der Versicherungsvertrag im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch besteht, ist der neue Schaden zu melden und dann, soweit er vom Versicherungsschutz umfasst ist, grundsätzlich ebenfalls von der Versicherung zu regulieren.

4. Leistungsbeschränkungsklausel

Eine ganze Reihe von Betriebsschließungsversicherungen enthalten Klauseln, die sinngemäß regeln, dass die Versicherung im Rahmen eines zweiten Schadenfalles durch die behördliche Anordnung der Betriebsschließung wegen der gleichen Umstände möglicherweise nicht erneut leisten muss. Die Versicherungsbedingungen sind hier oft unklar. Ein Beispiel:

„Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen mehrmals angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen, so wird die nach Teil E, Ziffer 2.1. zu leistende einschlägige Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt.“ (Versicherungsbedingungen der Alte Leipziger Versicherung AG)

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Es stellt sich die Frage, was dies bedeutet. Die Versicherung wird sich bei erneuten Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnungen auf Grundlage des IfSG (Infektionsschutzgesetz) im Rahmen des zweiten Lockdowns wahrscheinlich auf diese Klausel berufen. Sie wird argumentieren, dass aufgrund der Klausel ein erneuter Schaden nicht reguliert werden muss.

Diese Klausel könnte unwirksam sein, sie hält einer AGB-rechtlichen Prüfung meines Erachtens eher nicht stand. Die Klausel ist unklar und damit intransparent. Unklar ist, auf welchen Zeitraum sich ein Ausschluss der Versicherungsleistung bei mehrmaliger Anordnung der von der Versicherung gedeckten Maßnahmen beziehen soll. Soll dies auch gelten, wenn zum Beispiel ein Betrieb im Abstand von 10 Jahren aufgrund der gleichen Umstände von der Behörde zweimal geschlossen wird?
Nach dem Wortlaut der Klausel ist dies möglicherweise der Fall. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird dies hingegen nicht so verstehen.

Auch inhaltlich ist nicht erkennbar, was die Anordnung aufgrund „gleicher Umstände“ bedeuten soll. Denn was genau gleiche Umstände sind, kann jeder nach Belieben verstehen. Durch den unscharfen Wortlaut lässt sich die Klausel zu Gunsten der Versicherung fast beliebig weit auslegen – was sie unwirksam machen könnte. Wie die Rechtsprechung dies später beurteilen wird, ist naturgemäß nicht vorherzusehen.

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