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Anbieter, Vermittler und Anleger Was das Anlegerschutzstärkungsgesetz für alle Beteiligten bedeutet

Finanzminister Olaf Scholz im Bundestag
Finanzminister Olaf Scholz im Bundestag: Das Gesetz mit Hochdruck noch durchgedrückt. | Foto: Imago Images / Political-Moments

Mit Hochdruck hat das Bundesfinanzministerium das „Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ noch durch den Bundestag gedrückt. Doch regulatorische Verschärfungen durch den Gesetzgeber mit dem Ziel eines höheren Verbraucherschutzes sind eine zweischneidige Sache. Einerseits ist das Ziel, Anleger besser zu schützen, ein sinnvolles Anliegen, andererseits führte so manche Maßnahme nur zu mehr Bürokratie und Kosten. Gelegentlich werden sinnvolle Anlagen für Privatanleger sogar komplett gesperrt oder zahlreiche Anbieter weichen auf geringer regulierte Produktgestaltungen aus. Der Grat zwischen sinnvoller Regulierung oder gar den Anlegerschutz schädigender Überregulierung ist schmal, so auch beim aktuellen Gesetz. Blicken wir zunächst auf die wichtigsten Details:

  • Das Gesetz ist zum 17. August 2021 in Kraft getreten. Bis dahin gebilligte Vermögensanlagen können dank der zwölfmonatigen Übergangsfrist je nach Billigungstermin noch bis längstens zum 16. August 2022 vertrieben werden.
  • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin) veröffentlicht ab 01. Januar 2022 gebilligte Verkaufsprospekte sowie zugehörige Nachträge auf ihrer Internetseite, wo sie zehn Jahre öffentlich zugängig bleiben sollen.
  • Emittenten müssen bei Vermögensanlageangeboten nach dem neuen Recht einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur bestellen, der Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer oder eine entsprechende Gesellschaft sein muss.
  • Blind-Pool-Angebote müssen künftig deutlich stärker konkretisiert werden. Die Anforderungen dafür hat die Bafin bereits in einem Merkblatt veröffentlicht und beispielsweise konkrete Mindestkriterien je nach Art des Anlageobjektes sowie eine Unterscheidung in Stück- und in Gattungsschuld festgelegt.

Während die Hinterlegung des Verkaufsprospektes auf der Internetseite der Bafin oder die verpflichtende Einbindung eines unabhängigen Mittelverwendungskontrolleurs sinnvolle Maßnahmen im Sinne des Anlegerschutzes sind, war und ist die Ausgestaltung für die Blind-Pools hochgradig umstritten. Hier lag zuerst ein vollständiges und komplettes Verbot aller Blind-Pools auf dem Tisch. Doch dem haben wir mit der Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner (BMI) in mehreren Stellungnahmen an Finanzministerium, Regierung und den Deutschen Bundestag widersprochen.

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Insbesondere in der Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages konnten die BMI-Experten deutlich machen, dass ein pauschales und vollständiges Blind-Pool-Verbot sogar attraktive Asset-Klassen komplett ausschließen würde. So erläuterte Christian Prüßing, ebenfalls Koordinator der BMI, dass bei Erneuerbaren Energien einerseits im Rahmen des gültigen Ausschreibungsverfahrens der Zeitraum zwischen Zuschlag und Inbetriebnahme ökonomisch sinnvoll höchstens 18 Monate beträgt, andererseits Planung, Baugenehmigung, Prospektierung und Kapitaleinwerbung unmöglich innerhalb dieses Zeitraums bewältigt werden kann. Daher sprach ich mich in der parlamentarischen Anhörung für einen Kompromiss und den Erhalt von Semi-Blind-Pools mit klar definierten Investitionskriterien aus. Das zeigte Wirkung: Zahlreiche Abgeordnete sprachen sich für eine Modifizierung des Blind-Pool-Verbotes aus. Nachfolgend sollte die Bafin entsprechende Kriterien definieren.

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