Zum 1. Januar 2027 verabschiedet sich Deutschland endgültig vom Riester-Modell und startet mit dem Altersvorsorgedepot (AVD) in eine neue Ära der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Der Bundestag hat die Reform am 27. März 2026 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu.

Für Berater, Vertriebe und Produktanbieter lohnt sich ein genauer Blick auf die kommenden Regeln – denn das neue System unterscheidet sich in vielen Details von seinem Vorgänger.

1. Förderung & Zulagen

Warum überhaupt eine Reform?

Schon seit Jahren sinkt die Zahl der privaten Altersvorsorgeverträge in Deutschland kontinuierlich, obwohl aktuell immerhin noch rund 15 Millionen Menschen einen sogenannten Riester-Vertrag besitzen. Niedrige Zinsen, teure Garantievorgaben, unübersichtliche Förderregeln und wenig flexible Produkte haben dem Riester-Modell zugesetzt.

Etliche Anbieter zogen sich deshalb in den vergangenen Jahren zurück, weil die geforderten Kapitalgarantien und teils auch anderweitig hohe Produktkosten viele Verträge unwirtschaftlich machten. Die Reform soll das System nun vereinfachen und die private Altersvorsorge via Kapitalmarkt erneut ins Zentrum rücken.

Wer künftig profitiert

Ein wichtiger Unterschied zu Riester: Der Kreis der Förderberechtigten wächst. Erstmals können auch Selbstständige in den Genuss der staatlichen Förderung kommen, bislang waren sie in der dritten Säule der Altersvorsorge davon ausgeschlossen. Für den Vertrieb entsteht damit eine neue, noch kaum erschlossene Zielgruppe.

Der bestehende Kreis bleibt unverändert. Unmittelbar förderberechtigt sind weiterhin alle Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung – Arbeitnehmer, Auszubildende, rentenversicherungspflichtige Minijobber, Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse, nicht erwerbsmäßig Pflegende ab Pflegegrad 2, Eltern in der dreijährigen Kindererziehungszeit – sowie Beamte, Richter und Soldaten.

Neu dabei: rund vier Millionen Selbstständige und Freiberufler. Erfasst werden künftig Steuerpflichtige unter 67, die im Beitragsjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher und sonstiger selbstständiger Tätigkeit erzielen und eine Steuererklärung für das Beitragsjahr abgegeben haben. Eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist dafür nicht mehr erforderlich – ein Punkt, den mehrere Ratgeberportale bis heute falsch wiedergeben, weil sie den Regierungsentwurf referieren.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund zählt für 2024 rund 3,6 Millionen Selbstständige im Haupterwerb. Davon sind nur etwa 1,0 Million (28 Prozent) in einem Pflichtsicherungssystem abgesichert: rund 370.000 in der gesetzlichen Rentenversicherung, etwa 13 Prozent in Versorgungswerken, rund 4 Prozent in der Alterssicherung der Landwirte. Rund 2,6 Millionen Selbstständige – 72 Prozent – haben überhaupt keine obligatorische Alterssicherung.

Zusätzlich erfasst die Neuregelung angestellte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke – Klinikärztinnen, angestellte Anwälte, Apothekerinnen im Angestelltenverhältnis. Sie müssen im Beitragsjahr eine Versorgungsabgabe entrichtet und gegenüber ihrem Versorgungswerk in die Datenübermittlung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) eingewilligt haben.

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) zählt 91 Versorgungswerke mit mehr als einer Million Mitgliedern. Wie viele davon angestellt sind, weist die ABV allerdings nicht aus.

Wer nicht förderberechtigt ist

Nicht jeder kann vom neuen Altersvorsorgedepot profitieren. Grundsätzlich gilt: Wer keiner der im Gesetz genannten Gruppen angehört und auch keinen unmittelbar berechtigten Ehegatten hat, über den er mittelbar gefördert werden könnte, bleibt ganz ohne Förderanspruch. Das betrifft etwa Nichterwerbstätige ohne erwerbstätigen Ehepartner, Studierende ohne eigene Pflichtversicherung oder Menschen mit ausschließlich privaten Kapitaleinkünften. 

Weitere Ausschlüsse im Einzelnen:

  • Über 67-Jährige zum Zeitpunkt der Einzahlung sind ausgeschlossen. 
  • Freiwillig gesetzlich Rentenversicherte bleiben außen vor: Gefördert werden – wie schon bei Riester – nur Pflichtversicherte, eine freiwillige Mitgliedschaft reicht nicht aus.
  • Bestimmte Minijobber – die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen – haben mangels Pflichtversicherung keinen Anspruch. Seit dem 1. Juli 2026 können sie diese Befreiung zwar einmalig widerrufen, doch solange sie befreit bleiben, besteht kein Förderanspruch.
  • Selbstständige mit reinen Carried-Interest-Einkünften – also gewinnabhängiger Erfolgsbeteiligung, wie sie Initiatoren von Beteiligungsfonds bei Private-Equity- oder Venture-Capital-Gesellschaften erhalten – sind explizit ausgenommen.
  • Wer keine Steuererklärung für das jeweilige Beitragsjahr abgibt, verliert für dieses Jahr den Förderanspruch.
  • Versorgungswerksmitglieder ohne fristgerechte Einwilligung zur Datenübermittlung an die ZfA verlieren ihren Anspruch.
  • Grenzgänger mit einer ausländischen Pflichtmitgliedschaft in einem vergleichbaren Alterssicherungssystem werden nicht bereits zum Start am 1. Januar 2027, sondern erst ein Jahr später, zum 1. Januar 2028, förderberechtigt. 

Mittelbare Zulageberechtigung für Ehepaare

Bei Ehepaaren, in denen nur einer der beiden Partner erwerbstätig ist, kann der nicht erwerbstätige Partner trotzdem eine eigene Förderung bekommen – als „mittelbar zulageberechtigter Ehegatte“. Er schließt dafür einen eigenen Vertrag auf seinen Namen ab, leitet seine Berechtigung aber vom erwerbstätigen („unmittelbar berechtigten“) Partner ab.

Zwei Änderungen machen das für Einverdiener-Paare künftig weniger attraktiv:

  1. Der mittelbar berechtigte Ehegatte muss selbst einen Mindestbetrag einzahlen, um überhaupt einen Anspruch zu haben – dieser Mindestbetrag steigt von 60 Euro (Riester) auf 120 Euro im Jahr.
  2. Die Grundzulage des mittelbar berechtigten Partners ist künftig auf höchstens 175 Euro gedeckelt.

Entscheidend: Nicht die eigenen Einzahlungen des mittelbar berechtigten Partners bestimmen die Höhe der Zulage, sondern die Beiträge des erwerbstätigen, unmittelbar berechtigten Partners. Da die normale Zulagenformel 50 Prozent auf die ersten eingezahlten 360 Euro gewährt, ist der 175-Euro-Deckel bereits erreicht, wenn der erwerbstätige Partner 350 Euro im Jahr einzahlt. Zahlt er mehr, ändert sich an der Zulage des mittelbar berechtigten Partners nichts mehr – sie bleibt bei 175 Euro eingefroren.

Im Ergebnis werden Einverdiener-Ehen dadurch schlechter gestellt als Paare, in denen beide Partner unmittelbar zulageberechtigt sind und deshalb jeweils die volle, ungedeckelte Zulage erhalten können. Schließt der mittelbar berechtigte Ehegatte einen Neuvertrag ab, während der unmittelbar Berechtigte noch einen Riester-Bestandsvertrag hält, besteht zudem kein Zulagenanspruch: Altes und neues Recht lassen sich bei Ehegatten nicht dauerhaft mischen.

Die neue Förderlogik: Zulagen im Detail

Die Riester-Zulage war ein Festbetrag: 175 Euro im Jahr, unabhängig davon, ob jemand 60 oder 2.100 Euro einzahlte – vorausgesetzt, er erreichte den einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrag von 4 Prozent. Das Altersvorsorgedepot dreht dieses Prinzip um: Ab dem Beitragsjahr 2027 ist die Zulage beitragsproportional und einkommensunabhängig. Wer mehr einzahlt, bekommt mehr – allerdings mit sinkender Förderquote: 

  • 0,50 Euro Zulage pro eingezahltem Euro – bis zu einem Jahresbeitrag von 360 Euro
  • 0,25 Euro Zulage pro Euro für Beiträge zwischen 361 und 1.800 Euro im Jahr
  • Bei einem maximal förderfähigen Betrag von 1.800 Euro ergibt das 180 plus 360 Euro, also 540 Euro Grundzulage pro Jahr und Person 

Es können auch mehr als 1.800 Euro eingezahlt werden – gesetzlich sind sogar bis zu 6.840 Euro Einzahlungen pro Vertrag erlaubt. Oberhalb von 1.800 Euro gibt es allerdings keine staatliche Zulage mehr, ebenso können Anleger dann nicht mehr den Sonderausgabenabzug nutzen.

Zusätzlich können Sparer mit Kindern von einer Kinderzulage profitieren: 1 Euro pro eingezahltem Euro bis 300 Euro pro Kind und Jahr. Grundzulage und Kinderzulage sind zwei getrennte Zulagenarten, die beide jedoch auf denselben Eigenbeitrag berechnet und dann addiert werden. So ergeben sich für einen Anleger mit drei Kindern, der die maximale Grundzulage erhält, 1.440 Euro Gesamtzulage (540 Euro Grundzulage + 3 x 300 Euro Kinderzulage).

Für Zulageberechtigte unter 25 Jahren gibt es zudem einen Starterbonus: 200 Euro einmalig für alle Vorsorgesparer unter 25 Jahren. Dabei zählt das Alter des Sparers zum 1. Januar des betreffenden Jahres, nicht das Datum des Vertragsschlusses.

Grundzulage und Kinderzulage werden zudem nur gewährt, wenn der Zulageberechtigte jährlich mindestens 120 Euro einzahlt. Auf alles, was darunterliegt, gibt es 0 Euro Zulage für das Beitragsjahr.

Zulagenantrag und Dauerzulagenantrag

Anders als viele Sparer annehmen könnten, fließt die Zulage nicht automatisch. Sie muss aktiv beantragt werden – über den Anbieter bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das jeweilige Beitragsjahr folgt. Für das Beitragsjahr 2027 heißt das konkret: Die Zulage lässt sich längstens bis zum 31. Dezember 2029 nachträglich beantragen.

In der Praxis läuft das meist über einen sogenannten Dauerzulagenantrag: Der Sparer bevollmächtigt seinen Anbieter schriftlich, die Zulage automatisch für jedes zukünftige Beitragsjahr zu beantragen, ohne dass er selbst jedes Jahr aktiv werden muss. Bleibt die Vollmacht aus und wird die Zulage schlicht vergessen, verpufft sie nicht nur ungenutzt – sie wird bei der Günstigerprüfung (vgl. Kapitel 3: Steuer & Auszahlungsphase) dennoch gegengerechnet, als wäre sie geflossen. Im schlimmsten Fall verliert der Sparer dadurch sowohl die Zulage als auch den zusätzlichen Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug.

Bei den neu förderberechtigten Gruppen kommen zusätzliche Pflichten hinzu: Selbstständige müssen für das jeweilige Beitragsjahr tatsächlich eine Steuererklärung abgeben – ohne sie entfällt die Förderberechtigung rückwirkend. Liegt für sie noch keine Zulagenummer vor, muss diese über den Anbieter bei der ZfA beantragt werden. Angestellte Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke müssen zusätzlich bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber ihrem Versorgungswerk in die Datenübermittlung einwilligen. 

Schädliche Verwendung und Ruhenlassen

Der häufigste Fall einer schädlichen Verwendung entsteht erfahrungsgemäß schon während der Ansparphase, lange vor dem eigentlichen Rentenbeginn: Ein Sparer kündigt seinen Vertrag vorzeitig und lässt sich das angesparte Kapital komplett auszahlen. Solche Fälle waren schon bei Riester über Jahre die häufigste Ursache für Rückforderungen.

Wer gefördertes Kapital außerhalb der gesetzlich zulässigen Auszahlungsformen entnimmt, löst eine sogenannte schädliche Verwendung aus. Die Folge: Sämtliche erhaltenen Zulagen sowie gesondert festgestellte Steuerermäßigungen müssen dann zurückgezahlt werden. Technisch läuft das über den Anbieter selbst: Er behält den Rückzahlungsbetrag ein und führt ihn direkt an die Zentrale Zulagenstelle ab.

Nicht jede vorzeitige Verfügung gilt dabei als schädlich, also löst eine Rückzahlungspflicht aus. Ausdrücklich ausgenommen sind: 

  • die Verwendung für selbst genutztes Wohneigentum,
  • die Einmalentnahme von bis zu 30 Prozent des Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase,
  • die Abfindung einer Kleinbetragsrente (wenn die Raten unverhältnismäßig niedrig ausfallen würden),
  • sowie die Übertragung des Guthabens auf den Vertrag des überlebenden Ehegatten.

Wer vorübergehend keine Beiträge mehr leisten kann oder möchte, muss den Vertrag zudem nicht kündigen: Das Ruhenlassen ist ab 2027 keine Kulanzleistung des Anbieters mehr, sondern eine gesetzliche Zertifizierungsvoraussetzung. Jeder zertifizierte Altersvorsorgevertrag muss dem Vertragspartner dieses Recht einräumen. Da in einem Ruhejahr keine Beiträge fließen und damit der Mindesteigenbeitrag nicht erreicht wird, dürfte für dieses Jahr auch keine Zulage entstehen – die grundsätzliche Förderberechtigung und der Vertrag selbst bleiben davon aber unberührt.