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Was kostet Vermitteln ohne Erlaubnis?

Aktualisiert am in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten
Rechtsanwältin Mona Moraht
Rechtsanwältin Mona Moraht

Leserfrage: Wie wird es geahndet, wenn ein Versicherungsvermittler, der sich bis heute nicht ins Register eingetragen hat, dennoch weiter vermittelt? Wie viele solcher Fälle sind bereits bekannt geworden, und was sind die Konsequenzen?
(Markus Rösner, per E-Mail) Rechtsanwältin Dr. Mona Moraht, Referatsleiterin Gewerberecht beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) antwortet: Es handelt sich hierbei nicht um Strafrecht, sondern um öffentliches Recht. Laut Paragraf 144 Absatz 1 Nummer 1 J und Paragraf 144 Absatz 2 Nummer 7 der Gewerbeordnung  begeht ein Versicherungsmakler oder  Versicherungsvertreter, der ohne Erlaubnis und Registereintrag den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt, eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen. Diese Fälle werden bekannt, weil entweder eine Anzeige von Verbrauchern oder anderen Vermittlern eingeht oder die Industrie- und Handelskammern selbst aktiv werden. Sie erfahren über die Gewerbeämter, wer ein Gewerbe als Versicherungsvermittler angemeldet hat, und gleichen diese Namen mit den Registereinträgen ab. Liegt kein Registereintrag vor, werden die IHKs aktiv und schreiben den Vermittler an, der sich dann erklären muss. Die letzte Übergangsfrist zur Registrierung ist am 31. März 2009 abgelaufen. Es gibt keine zentrale Erfassung von Vermittlern, die wegen des Vermittelns ohne Zulassungsvoraussetzungen abgemahnt wurden oder bereits eine Geldbuße bezahlen mussten, insofern verfügt der DIHK über kein Zahlenmaterial zu dieser Frage. Dies liegt an den landesweit unterschiedlichen Zuständigkeiten: In Bundesländern wie Niedersachsen, Bayern und Hessen sind die IHKs zuständig. In den anderen Ländern liegt die Verantwortung bei den Gewerbeämtern.

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