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„Was lange währt wird endlich besser“ ESMA hat entschieden: So ist Product Governance im Mifid II geregelt

Rechtsanwalt Christian Waigel
Rechtsanwalt Christian Waigel

Was lange währt wird endlich gut, zumindest besser. Der Final Draft der ESMA zu Product Governance vom 2. Juni 2017 enthält einige Klarstellungen. Das gilt für die Zielmarktkategorien, die Anwendung durch Vertreiber, vor allem für das beratungsfreie Geschäft und das execution only Geschäft, als auch den Portfoliogedanken bei der ganzheitlichen Beratung von Portfolien und im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung.

Es bleibt beim Starttermin 3. Januar 2018. Es kommt zu keiner Verschiebung mehr, innerhalb des nächsten halben Jahres müssen die Systeme und die organisatorischen Vorkehrungen für Product Governance erstellt werden.

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An der Betroffenheit ändert sich nichts. Durch Product Governance werden die „Manufacturer“ (Emittenten) verpflichtet, das heißt Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren, das umfasst die Schaffung, Entwicklung, Begebung oder Gestaltung von Finanzinstrumenten. Als so genannte „Distributor“ erfasst die ESMA die Firmen, die Wertpapiere anbieten, empfehlen oder verkaufen (Vertreiber).

Die Zielmarktkriterien ändern sich, weil die ESMA die beiden Kriterien Kundenziele und Kundenbedürfnisse zu einem Kriterium zusammenfasst. Es verbleiben daher fünf Zielmarktkriterien: Kundenart, Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Situation mit dem Fokus auf Verlusttragfähigkeit, Risikotoleranz und Vereinbarkeit des Risiko-/Rendite-Profils des Produkts mit dem Zielmarkt sowie Kundenziele und Kundenbedürfnisse.

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