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Details zur Umsetzung veröffentlicht Was mit Priips auf die Fondsbranche zukommt

Blick über Brüssel
Blick über Brüssel: In der belgischen Hauptstadt schlägt auch das Herz der Europäischen Union. Viele EU-Behörden haben hier ihren Sitz. | Foto: imago images / agefotostock
Philippe Lorenz, Foto: GSK Stockmann

Der Anwendungsstart der Priips-Verordnung soll für die Fondsbranche mindestens um weitere sechs Monate bis zum 1. Juli 2022 aufgeschoben werden. Nach dem Willen des EU-Parlaments soll der Startschuss sogar erst am 1. Januar 2023 fallen. Parallel wurden jüngst jedoch bereits die geplanten Änderungen an den Detailvorgaben zur Umsetzung der Priips-Verordnung veröffentlicht.

Hintergrund: Für die meisten betroffenen Finanzinstrumente gelten die Vorgaben der EU-Verordnung Nummer 1286/2014 vom 26. November 2014 (Priips-VO) bereits seit dem 1. Januar 2018. Sie verpflichten Emittenten, ein gesetzlich eng determiniertes, dreiseitiges Kurzinformationsblatt zu erstellen – das sogenannte Basisinformationsblatt oder auch Key Information Document, kurz Priips-KID).

Betroffen von der Priips-VO sind alle sogenannten Packaged Retail Investment Products (kurz Prip). Das sind verpackte Finanzanlagen für Kleinanleger, deren Rückzahlungsbeträge von Referenzwerten oder der Entwicklung eines nicht direkt vom Kleinanleger erworben Produktes abhängen. Ebenso fallen Insurance-Based Investment Products (kurz Ibip) darunter – also Versicherungsanlageprodukte mit einem Fälligkeitswert oder Rückkaufwert, der Marktschwankungen ausgesetzt ist.

Priips-Start für Fondsbranche mehrfach verschoben

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Für Fonds, die sich an Kleinanleger richten – worunter neben Privatanlegern auch semiprofessionelle Anleger fallen –, ist die Priips-VO damit an sich unmittelbar anwendbar. Jedoch bestand bereits bei Einführung der Priips-VO eine Übergangsregelung. Sie galt zunächst bis zum 1. Januar 2021, wurde jedoch bereits bis zum 1. Januar 2022 verschoben und soll nun noch ein weiteres Mal verlängert werden.

Hintergrund dieser Sonderregelungen für Fonds waren bei der Einführung der Priips-VO die zuvor eingeführten Regelungen zu den wesentlichen Anlegerinformationen (wAI); später die immer wieder verschobenen Anpassungen der Delegierten Verordnung zur Priips-VO (DelVO (EU) 2017/653), in denen auf die Besonderheiten des Fondsrechts eingegangen werden sollte.

So hatte die EU-Kommission zuletzt im Frühjahr dieses Jahres angeregt, die Ende 2021 auslaufende Übergangsregelung bis Mitte 2022 zu verschieben. Zuvor war deutlich geworden, dass die DelVO Priips-VO erst im vierten Quartal 2021 final angepasst würde.

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