Was Vermögensschadenhaftpflicht-Policen erfüllen müssen
Christian Henseler
Christian Henseler arbeitet für die Schutzvereinigung deutscher Vermittler von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen (SdV).
Der Umfang des Produkts sollte zum Kunden passen und nicht umgekehrt. Konkret bedeutet das, dass beispielsweise derjenige, der neben der Versicherungsvermittlung auch Finanzdienstleistungen erbringt, auch einen größeren Versicherungsumfang braucht.
Darüber hinaus sollten marktübliche Deckungslücken wie zum Beispiel fehlender Abwehrschutz beim Vorwurf wissentlicher Pflichtverletzung oder Ausschluss von Ansprüchen Angehöriger sowie zum Teil veraltete Klauseln, beispielsweise Regelung der Meldepflicht im Schadenfall oder Ausschluss der Schadenbearbeitung, außerhalb des eigenen Bestands beachtet – und wenn möglich, eingeschlossen – werden.
Doppelt hält besser
Die für die Versicherungsvermittlung gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckungssumme beträgt 1,13 Millionen pro Schadenfall und maximal 1,7 Millionen Euro pro Jahr. Ab dem 1. Januar 2013 sieht die FinVermV zudem eine zweite identische Deckungssumme vor, die ebenfalls separat zur Verfügung stehen muss. Vorausgesetzt, der Makler ist in der Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds oder sonstigen Vermögensanlagen wie Treuhandvermögen, Genussrechten und Namensschuldverschreibungen tätig.
VSH-Verträge, die heute neben der Versicherungsvermittlung auch den Bereich der sonstigen Finanzdienstleistungen abdecken, müssen demzufolge ab 2013 in drei Bereiche unterteilt werden (siehe Grafik).
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Bereits zwei Wochen später kommt es zu einer erneuten Anpassung. Die oben genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab dem 15. Januar 2013 prozentual entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Anforderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes. Danach werden die vorgeschriebenen Deckungssummen regelmäßig alle fünf Jahre angepasst.
Die Erhöhung der Deckungssumme im Bereich der Finanzanlagen kann je nach Anbieter auch zu einer deutlichen Erhöhung der VSH-Prämien führen.
Der Umfang des Produkts sollte zum Kunden passen und nicht umgekehrt. Konkret bedeutet das, dass beispielsweise derjenige, der neben der Versicherungsvermittlung auch Finanzdienstleistungen erbringt, auch einen größeren Versicherungsumfang braucht.
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Doppelt hält besser
Die für die Versicherungsvermittlung gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckungssumme beträgt 1,13 Millionen pro Schadenfall und maximal 1,7 Millionen Euro pro Jahr. Ab dem 1. Januar 2013 sieht die FinVermV zudem eine zweite identische Deckungssumme vor, die ebenfalls separat zur Verfügung stehen muss. Vorausgesetzt, der Makler ist in der Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds oder sonstigen Vermögensanlagen wie Treuhandvermögen, Genussrechten und Namensschuldverschreibungen tätig.
VSH-Verträge, die heute neben der Versicherungsvermittlung auch den Bereich der sonstigen Finanzdienstleistungen abdecken, müssen demzufolge ab 2013 in drei Bereiche unterteilt werden (siehe Grafik).
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Bereits zwei Wochen später kommt es zu einer erneuten Anpassung. Die oben genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab dem 15. Januar 2013 prozentual entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Anforderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes. Danach werden die vorgeschriebenen Deckungssummen regelmäßig alle fünf Jahre angepasst.
Die Erhöhung der Deckungssumme im Bereich der Finanzanlagen kann je nach Anbieter auch zu einer deutlichen Erhöhung der VSH-Prämien führen.