Was Vermögensschadenhaftpflicht-Policen erfüllen müssen

Der Umfang des Produkts sollte zum Kunden passen und nicht umgekehrt. Konkret bedeutet das, dass beispielsweise derjenige, der neben der Versicherungsvermittlung auch Finanzdienstleistungen erbringt, auch einen größeren Versicherungsumfang braucht.
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Doppelt hält besser
Die für die Versicherungsvermittlung gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckungssumme beträgt 1,13 Millionen pro Schadenfall und maximal 1,7 Millionen Euro pro Jahr. Ab dem 1. Januar 2013 sieht die FinVermV zudem eine zweite identische Deckungssumme vor, die ebenfalls separat zur Verfügung stehen muss. Vorausgesetzt, der Makler ist in der Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds oder sonstigen Vermögensanlagen wie Treuhandvermögen, Genussrechten und Namensschuldverschreibungen tätig.
VSH-Verträge, die heute neben der Versicherungsvermittlung auch den Bereich der sonstigen Finanzdienstleistungen abdecken, müssen demzufolge ab 2013 in drei Bereiche unterteilt werden (siehe Grafik).
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Die Erhöhung der Deckungssumme im Bereich der Finanzanlagen kann je nach Anbieter auch zu einer deutlichen Erhöhung der VSH-Prämien führen.