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Finanzspritze für die Immobilie Welche Fallstricke bei der Schwiegereltern-Schenkung lauern

Reihenhäuser in Düsseldorf
Reihenhäuser in Düsseldorf: Wenn junge Paare eine Immobilie kaufen, schießen oft die Eltern Geld dazu. Bei einer Trennung kann das problematisch werden. | Foto: imago images / Michael Gstettenbauer
Rofl Tilmes, Foto: FPSB Deutschland

Am Anfang ist noch alles eitel Sonnenschein: Das junge Paar ist verliebt, heiratet und plant, ein Haus zu bauen oder eine Immobilie zu kaufen. Und weil das Eigenkapital dafür nicht ausreicht, greifen die Eltern dem jungen Glück finanziell großzügig unter die Arme. Was dann folgt, ist hierzulande keine Seltenheit. Es kommt zum Bruch, das Ehepaar trennt sich, die Immobilie wird entweder verkauft oder wandert in den Besitz eines der Eheleute. So weit, so normal – angesichts einer Scheidungsrate hierzulande von rund 40 Prozent.

Doch dann geht der Ärger unter Umständen erst richtig los. Denn nicht selten kommt es vor, dass Schwiegereltern nach der Scheidung ihr Geldgeschenk zurückfordern. Die Motivation dabei: Zwar können sie das Ende der Beziehung nicht verhindern, wohl aber, dass der Ex-Partner des eigenen Kindes die Hälfte der Schenkung behalten darf.

Nach gültiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) handelt es sich bei Zuwendungen von den Schwiegereltern an das Schwiegerkind um Schenkungen im Sinne des Paragraf 516 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Sollte die Ehe beziehungsweise die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitern, kann die Schenkung nach den sogenannten „Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ zurückgefordert werden (Paragraf 313 BGB). Schließlich erfolge eine Schenkung in der Erwartung, dass die Beziehung andauern werde und die mit dem Zuschuss der Schwiegereltern erworbene Immobilie die gemeinsame Grundlage des weiteren Zusammenlebens der Partner bildet, heißt es zur Begründung.

Interessen abwägen

Allerdings ist es nach einem Urteil des BGH vom 18. Juni 2019 (Aktenzeichen X ZR 107/16) nun entscheidend, dass das Festhalten am Schenkungsvertrag für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Hier fordert das BGH eine umfassende Interessenabwägung. Konkret sind als Kriterien die Ehedauer, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwiegereltern sowie die Dauer der Immobiliennutzung zu betrachten.

Nach Ansicht des BGH besteht ein Rückforderungsanspruch, wenn das Paar sich bereits kurze Zeit nach der erfolgten Schenkung trennt. Beim Rücktritt vom Schenkungsvertrag kann sogar die Immobilie oder deren Wert insgesamt zurückgefordert werden. Doch Vorsicht: Handelt es sich bei der Schenkung um Geldzuwendungen, verjähren Ansprüche grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Schenkung erfolgte. Rückforderungsansprüche von Grundstücken verjähren in der Regel nach zehn Jahren.

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Die Rechtslage sollte jedoch nicht dazu führen, dass künftig keine Schwiegereltern-Schenkung mehr vorgenommen wird. Möchten Eltern ihr Kind und dessen Partner beim Immobilienkauf unterstützen, haben sie bei der Schenkung von Geldbeträgen oder von Grundeigentum unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Gezieltes Geschenk

Zunächst sollten die Eltern entscheiden, ob sie allein ihr eigenes Kind oder außerdem noch den Lebenspartner beschenken wollen. Geht die Schenkung ausschließlich und ausdrücklich an den eigenen Nachwuchs, dann zählt dieser Vermögenszuwachs nicht zum gemeinsamen Vermögen des Paares. Und somit wird die Schenkung bei einer Trennung auch nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Eine andere Variante ist es, schriftlich zu fixieren, dass die Schenkung rückzahlbar ist, wenn die Ehe in die Brüche geht. Dadurch kann am einfachsten bewiesen werden, dass die Schenkung ehebedingt erfolgte. Und nicht zuletzt ist es auch wichtig, die Steuerfreibeträge bei Schenkungen zu beachten.

Alternativ kann eine Zuwendung an das Schwiegerkind auch als ein Darlehen gestaltet werden, das mit der Auflösung der Partnerschaft an die Schwiegereltern zurückgezahlt werden muss. Es empfiehlt sich dabei, einen schriftlichen Darlehensvertrag zu schließen. Der Darlehensvertrag sollte den Betrag, die Laufzeit, die Verzinsung und die Person des Darlehensgebers und Darlehensnehmers enthalten sowie neben Sonderkündigungsrechten auch zur Verdeutlichung eine Klausel, für welchen Zweck das Darlehen gegeben wird.

Es gibt darüber hinaus noch weitere, individuell anpassbare Gestaltungsmöglichkeiten für die Schenkung. Da die Materie insgesamt jedoch recht komplex ist, sollten sich Interessierte unbedingt professionelle Unterstützung holen.


Über den Autor:
Rolf Tilmes ist Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland (FPSB Deutschland) und darüber hinaus Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School in Oestrich-Winkel.

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