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Private Krankenversicherung (PKV) Weniger Krankentagegeld bei ausstehenden PKV-Beiträgen

Hof des BGH-Nordgebäudes
Hof des BGH-Nordgebäudes: Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines Versicherten gegen ein Urteil des Landgerichts Ulm zurückgewiesen und bestätigt, dass ein PKV-Anbieter Forderungen verrechnen darf. | Foto: Stephan Baumann / BGH

Der Bundesgerichtshof hatte in einem aktuellen Revisionsverfahren über die Inkasso-Rechte eines Anbieters einer privaten Krankheitskostenversicherung zu entscheiden. Das Unternehmen war seit August 2016 auf einer offenen Beiträgen in Höhe von 1.587,65 Euro sitzengeblieben. Daher rechnete es wenige Wochen später diese Forderung gegen einen Anspruch auf Krankentagegeld ihres säumigen Kunden in Höhe von 5.600 Euro auf, um den Beitragsrückstand auszugleichen. 

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Der Kunde aber hielt diese Aufrechnungen für unwirksam. Zunächst zog er mit seiner Klage hiergegen vor das örtliche Amtsgericht Ehingen an der Donau, das die Klage abwies und ihn zur Zahlung eines Differenzbetrags plus 1 Prozent Säumniszuschlag je angefangenem Monat verurteilte (Entscheidung vom 13.06.2019, Aktenzeichen: 2 C 287/18). Im weiteren Verlauf wies das zuständige Landgericht Ulm die Berufung des Kunden zurück (18.03.2020, 1 S 76/19), der daraufhin in Revision ging. Ohne Erfolg, entschied der BGH (29.09.2021, IV ZR 99/20). 

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