Zu wenig Worte Wenn der Arm des Gesetzes die PKV trifft
Millionen Privatversicherte erhalten Jahr für Jahr unliebsame Post. Die Versicherer teilen ihren Kunden darin mit, dass die Krankenversorgung wieder einmal teurer geworden ist und die Beiträge steigen. Das ist grundsätzlich legitim, denn im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkasse (GKV) berechnen sich die Tarife in der privaten Krankenversicherung (PKV) anhand der tatsächlichen beziehungsweise prognostizierten Kosten der Gesundheitsversorgung.
Sind diese im vergangenen Zeitraum gestiegen, so darf auch die Prämie erhöht werden. Je nach Tarif kann die PKV damit aber gerade für ältere Versicherungsnehmer zur Kostenfalle werden. Denn spätestens ab einem Alter von 55 Jahren ist eine Rückkehr zur gesetzlichen Krankenkasse nahezu ausgeschlossen.
Bei Erhöhung der Beiträge sind die Versicherer an gesetzliche Vorgaben gebunden. Verstöße können zur Unwirksamkeit der jeweiligen Erhöhungen führen. Dies gilt sowohl hinsichtlich unzutreffender Kalkulationen als auch der erforderlichen Begründungen, warum Beiträge erhöht wurden. Insbesondere die unzureichenden Begründungen sind in den vergangenen Monaten zunehmend in den Fokus der Gerichte gerückt. Von besonderer Bedeutung war dabei das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) gegen die Axa vom 28. Januar 2020, Aktenzeichen 9 U 138/19. Das Verfahren hat eine wahre Klagewelle ausgelöst.
Unzureichend begründet
Hallo, Herr Kaiser!
Der Streit drehte sich um die korrekte Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“ der Beitragserhöhung im Sinne von Paragraf 203 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz. Wie viele andere Versicherer scheute auch die Axa in der Vergangenheit den Begründungsaufwand und fasste die Mitteilungen eher knapp. Nach Ansicht der Kölner Richter fehlte bei ihren älteren Begründungsschreiben zum einen ein klarer Bezug zur Rechnungsgrundlage, die die Anpassung der Prämien ausgelöst hat.
Zum anderen hatte der Versicherer es versäumt, den Zusammenhang zwischen den allgemein gestiegenen Leistungsausgaben und der Erhöhung eines konkreten Tarifs darzustellen. Das OLG Köln erklärte daraufhin die Erhöhungen der Tarife EL Bonus und Vital-Z-N aus den Jahren 2014 und 2015 für unwirksam. Der Versicherte konnte sich somit mehr als 3.500 Euro zu viel gezahlte Beiträge erstatten lassen.