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Zu wenig Worte Wenn der Arm des Gesetzes die PKV trifft

Von in Tipps & RatgeberLesedauer: 4 Minuten
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Die Sprengkraft des Urteils liegt im Thema einer etwaigen Verjährung. Auch wenn der 9. Senat davon ausging, dass nicht die zehnjährige, sondern die dreijährige Verjährungsfrist gelte, spielten die Erhöhungen aus der demnach eigentlich verjährten Zeit in den heutigen Zahlungsanspruch hinein. Denn solange die Beitragszahlungen auf einer unwirksamen Erhöhung beruhen, können diese zumindest für die regelmäßige Verjährungsfrist zurückgefordert werden – möge die Erhöhung selbst auch viele Jahre zurückliegen.

Nachfolgende Urteile

Dem gut begründeten Urteil des Kölner Versicherungssenats schloss sich kurz darauf auch das Landesgericht Frankfurt an. In einem Verfahren gegen die Barmenia Krankenversicherung verurteilten die Richter das Unternehmen ebenfalls zur Erstattung überzahlter Beiträge (Urteil vom 16. April 2020, Aktenzeichen 2-23 O 198/19). Hier ging es um unwirksame Erhöhungen in den Jahren 2010 bis 2018 und daraus folgende Erstattungen in Höhe von fast 10.000 Euro.

Gleiches tat das OLG Köln in einem Urteil vom 7. Juli 2020 gegen die DKV. Hier wurden die Beitragserhöhungen seit 2012 bis einschließlich 2017 für unwirksam erklärt. Und auch wenn die meisten Versicherer spätestens im Jahr 2020 gelernt und korrekte Begründungen versendet haben, kann damit ein Mangel aus der Vergangenheit nicht geheilt werden. Der Anspruch auf Erstattung bleibt bestehen, so die Richter des Kölner OLG.

Die bislang ergangenen Urteile dürften der gesamten Versicherungsbranche Sorgenfalten auf die Stirn treiben. Denn die unzureichenden Begründungen sind keine Einzelerscheinung. Nahezu jeder Versicherer hat es sich nach den durch das OLG Köln festgelegten Maßstäben zu leicht gemacht. Dabei stellt das OLG München in einem unveröffentlichten Beschluss sogar noch strengere Anforderungen an die Begründung als die Kölner Richter. So werden auch andere Versicherer mit größter Wahrscheinlichkeit mit einer Vielzahl von Rückforderungen konfrontiert.

Die Axa sieht die Sache naturgemäß ganz anders. In Köln ist man der Ansicht, es seien keine Fehler begangen worden: Die kurz gehaltenen Begründungen erfüllten die gesetzlichen Anforderungen. Aus diesem Grund legte der Versicherer Revision gegen das Urteil am OLG Köln ein. Eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof (BGH) soll die Frage nun klären. Wann mit dem Urteil zu rechnen ist, lässt sich im Moment noch nicht absehen.

Eins steht jedoch fest: Während sich der BGH in dem Treuhänder-Prozess vor zwei Jahren auf die Position zurückzog, die Zivilgerichte seien für die Prüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders nicht zuständig, liegt die Überprüfung der Wirksamkeit von Begründungen zweifelsohne in Karlsruhe. Es bleibt also spannend.

Über den Autor:

Ilja Ruvinskij ist Partner und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Kraus Ghendler Ruvinskij.

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