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Doppelbesteuerung der Renten Wer 2040 in Rente geht, hat das höchste Risiko

Richterstuhl am Bundesfinanzhof
Richterstuhl am Bundesfinanzhof: Das oberste deutsche Finanzgericht hat am Montag zwei Urteile zur Doppelbesteuerung der Rente verkündet. | Foto: BFH/ Andreas Focke

Am 31.5.2021 hat der Bundesfinanzhof zwei Urteile vom 19.5.2021 in Sachen doppelte Rentenbesteuerung bekannt gegeben. Auch wenn die Kläger aufgrund ihres noch relativ hohen steuerfreien Rentenanteils keine Doppelbesteuerung nachweisen konnten, hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine unzulässige Doppelbesteuerung für spätere Rentnerjahrgänge immer wahrscheinlicher werden wird, da der steuerfreie Anteil der Rente sich bis 2040 kontinuierlich bis auf Null verringert.

Hintergrund

Bei Renten mit Beginn bis 2004 war nur der sogenannte Ertragsanteil der Rente einkommensteuerpflichtig. Abhängig vom Alter des Bezugsberechtigten bei Rentenbeginn wurde lediglich ein Anteil von zirka 27 Prozent bis 35 Prozent der Rentenzahlung der Einkommensteuer unterworfen. Faktisch war auch dieser steuerpflichtige Anteil aufgrund des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-/Rentnerpauschbetrags oftmals steuerfrei.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2002 die Bevorzugung solcher Sozialversicherungsrenten gegenüber voll steuerpflichtigen Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärt. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Neuregelung die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Rentenbezügen so aufeinander abzustimmen hat, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

Der Gesetzgeber reagierte und beschloss, dass in Zukunft auch die gesetzlichen Renten wie Beamtenpensionen voll versteuert werden müssen. Zum Ausgleich sollen die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge während der Erwerbstätigkeit in voller Höhe von der Steuer absetzbar sein und der für die Rente aufgewandte Teil des Einkommens somit komplett steuerfrei gestellt werden.

Problematisch ist jedoch die Übergangsregelung bis dahin: Um einen geordneten Übergang zur nachgelagerten Besteuerung zu gewährleisten, steigt der steuerpflichtige Ertragsanteil der Renten ab 2005 von 50 Prozent sukzessive jährlich um 2 Prozent bis 80 Prozent im Jahr 2020 und dann jährlich um 1 Prozent bis auf 100 Prozent im Jahr 2040.

Korrespondierend steigt die Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Altersvorsorge als Sonderausgabe von 60 Prozent im Jahr 2005 jährlich um 2 Prozent bis auf 100 Prozent im Jahr 2025. Wer zum Beispiel 2040 in Rente geht, muss seine Altersbezüge voll versteuern, obwohl seine Vorsorgeaufwendungen erst ab 2025 voll abzugsfähig waren.

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Die Urteile des Bundesfinanzhofs

Das Verfahren X R 20/19 betrifft einen Kläger, der diverse private Rentenversicherungen sowie eine Rürup-Rente neben seiner gesetzlichen Rente hat. Das Finanzamt setzte für die gesetzliche Altersrente inklusive Höherleistungen einen Besteuerungsanteil von 58 Prozent (Rentenantritt 2009) und entsprechend einen steuerfreien Betrag von 42 Prozent an. Daneben wurden die privaten Leibrenten mit dem Ertragsteil in Ansatz gebracht. Der Kläger wandte dagegen ein, die Beiträge, die er aus versteuertem Einkommen gezahlt habe, seien höher als der steuerfreie Teil der Rente.

Die für diese Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten geltende Ertragsanteilsbesteuerung kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedoch keine doppelte Besteuerung hervorrufen, weil der durch das Gesetz festgelegte Ertragsanteil in zulässiger Weise die Verzinsung der Kapitalrückzahlung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs typisiert.

Das Verfahren X R 33/19 betrifft einen Kläger, der als Selbständiger freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung blieb. Der Kläger erhielt ab 2007 eine Altersrente, von der das Finanzamt entsprechend der gesetzlichen Übergangsregelung einen Besteuerungsanteil von 54 Prozent (Rentenantritt 2007) und entsprechend einen steuerfreien Anteil von 46 Prozent der ausgezahlten Rente angesetzt hat. Der Kläger hat eine eigene Berechnung vorgelegt, nach der er aufgrund der eingetretenen Geldentwertung rechnerisch deutlich mehr als 46 Prozent seiner Rentenversicherungsbeiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet habe.

Der Auffassung der Kläger, nach der die zwischen der früheren Beitragszahlung und dem heutigen beziehungsweise künftigen Rentenbezug eintretende Geldentwertung im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen sei, folgte der Bundesfinanzhof zwar nicht. Das Gericht stellt jedoch klar, dass sich für spätere Rentnerjahrgänge auch bei nominaler Betrachtung sehr wohl eine unzulässige Doppelbesteuerung abzeichnet. Außerdem widerspricht das Gericht der Auffassung der Finanzverwaltung, die in den steuerfreien Rentenbezug Steuerbefreiungen mit einbeziehen wollte, die unabhängig von der Rentenbesteuerung bestehen (zum Beispiel den Grundfreibetrag).