LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in NewsLesedauer: 4 Minuten

Doppelbesteuerung der Renten Wer 2040 in Rente geht, hat das höchste Risiko

Seite 2 / 2

Die Bedeutung der Urteile

Die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.5.2021 betrafen zwei Rentner, die erst kurz nach Inkrafttreten der Rentenreform von 2005 in Rente gingen und damit noch einen vergleichsweise hohen steuerfreien Rentenanteil von 42 Prozent beziehungsweise 46 Prozent hatten. Angesichts dieser noch recht hohen Rentenfreibeträge ergab sich keine doppelte Besteuerung.

Der Bundesfinanzhof weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sich für spätere Rentnerjahrgänge, für die der Rentenfreibetrag nach der gesetzlichen Übergangsregelung immer weiter abgeschmolzen wird, eine unzulässige Doppelbesteuerung abzeichnet. Denn auch diese Rentnerjahrgänge haben erhebliche Teile ihrer Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet.

Das höchste Risiko einer unzulässigen Doppelbesteuerung ergibt sich dabei für die Generation, die derzeit mitten im Berufsleben steht und um 2040 in den Rentenbezug eintreten wird. Denn diese Personen werden ihre Rentenbezüge in vollem Umfang versteuern müssen, können ihre Beiträge aber nur 15 Jahre lang – von 2025 bis 2039, und auch dann nur bis zum Höchstbetrag – in voller Höhe abziehen.

Das Bundesfinanzministerium hat auf die Urteile bereits reagiert und angekündigt, die unzulässige Doppelbesteuerung im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens in der nächsten Legislaturperiode einzudämmen. Bis auf Weiteres ist allen Steuerpflichtigen mit Rentenbeginn ab 2005 jedoch zu raten, den nichtabziehbaren Anteil der geleisteten Rentenbeiträge mit dem steuerfreien Anteil der voraussichtlichen Rentenleistungen entsprechend der Parameter der Urteile des Bundesfinanzhofs abzugleichen und im Falle einer etwaigen Doppelbesteuerung fristwahrend Einspruch gegen die entsprechenden Steuerbescheide einzulegen.


Über den Autor: Andreas Patzner ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei KPMG in Frankfurt.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen