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Umzug und Freundschaftshilfe Wer bei einem Gefälligkeitsschaden zahlt

Freunde beim Umzug
Freunde beim Umzug: Wenn es kracht, ist oft unklar, wer den Schaden begleicht. | Foto: Pexels / Rodnae Productions

Wer einem Freund unentgeltlich beim Umzug hilft, haftet in der Regel nicht, wenn er dabei versehentlich etwas beschädigt. Die Rechtsprechung geht hier von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus, sofern der Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Das sagt Schadenexpertin Margareta Bösl vom Versicherer Universa.

Oftmals ist dies beiden Parteien jedoch nicht bewusst. Dem Schädiger ist es unangenehm, dass er etwas beschädigt hat. Der Geschädigte will aber nicht auf den Kosten sitzen bleiben – vor allem, wenn der Schaden teuer ist.

Wie teuer kann ein Gefälligkeitsschaden werden?

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist eindeutig: Nach Paragraf 823 BGB muss jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht, den Schaden zu ersetzen.

Bei einer Gefälligkeitshandlung allerdings verhält es sich anders: Durch die Gefälligkeit ist die Haftung beschränkt. Wichtig: Dazu muss keine schriftliche oder mündliche Vereinbarung getroffen werden. Der Verursacher haftet dabei nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Was viel öfter vorkommt: Wird der Schaden nur aus leichter Fahrlässigkeit verursacht, muss der Verursacher sogar gar nichts zahlen.

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Zahlt die Haftpflicht einen Gefälligkeitsschaden?

In vielen Fällen muss auch die Haftpflichtversicherung nicht einspringen. Der Geschädigte sitzt dann auf dem Schaden fest. Und da der Grat oft schmal ist zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit, landen viele Fälle vor Gericht.

Deshalb gilt es, auch hier genau das Kleingedruckte zu lesen. Mittlerweile gibt es einige Tarife, die Gefälligkeitsschäden absichern. Dabei ist es wichtig, dass sich der Versicherer nicht auf einen stillschweigenden Haftungsverzicht beruft. In solchen Fällen würde bei freiwilligen Hilfeleistungen der Versicherer ebenfalls nicht zahlen.

Achten Sie auf die Versicherungssumme!

Diese sollte Sach-, Personen und Vermögensschäden von mindestens 5 Millionen Euro enthalten. Viele Versicherer bieten noch eine Deckungssumme von 3 Millionen Euro an. Dies kann in ganz schlimmen Schadensfällen zu wenig sein. Experten raten von dieser Deckung ab.

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