Suche Event Calendar Icon EVENTKALENDER Newsletter Icon Newsletter Icon Newsletter Abonnieren
Suche
Mein Account
Das Tool für Profis und solche, die es werden wollen – jetzt die DAS INVESTMENT Fonds-Analyse-App installieren.

Urteil Wer den Kfz-Schaden zahlt, wenn es in der Waschanlage kracht

Von in NewsLesedauer: 2 Minuten
Dame vor Auto
Dame vor Auto: Die Frage, wer haftet, stellt sich auch nach manchem Besuch in der Waschanlage. | Foto: Pexels / Gustavo Fring
Empfohlener redaktioneller Inhalt
Externe Inhalte anpassen

An dieser Stelle finden Sie externen Inhalt, der unseren Artikel ergänzt. Sie können sich die externen Inhalte mit einem Klick anzeigen lassen. Die eingebundene externe Seite setzt, wenn Sie den Inhalt einblenden, selbstständig Cookies, worauf wir keinen Einfluss haben.

Externen Inhalt einmal anzeigen:

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt und Cookies von diesen Drittplattformen gesetzt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Im Regelfall ist es recht einfach, wenn es kracht in der Waschanlage: Einen Fahr­zeug­scha­den muss der An­la­gen­be­trei­ber er­set­zen. Jetzt kommt das große Aber: Kann er nachweisen, dass er den Schaden trotz grö­ßt­mög­li­cher, pflicht­ge­mä­ßer Sorg­falt nicht ver­mei­den konnte, haftet er nicht. Und dann bleibt der Fahr­zeug­hal­ter auf dem Scha­den sit­zen. Ein entsprechendes Urteil sprachen die Richter am Land­ge­richt Fran­ken­thal in der Pfalz am 27. Oktober (Aktenzeichen 4 O 50/21).

Und dies war der konkrete Fall: Ein Mann wollte seinen SUV von außen reinigen lassen. In der Waschanlage wurde er von einem Mitarbeiter eingewiesen. Kurz vor der ersten Waschrolle wurde das auf dem Förderband laufende Fahrzeug linksseitig leicht angehoben. Die Waschanlage wurde gestoppt. Auch ein zweiter Versuch scheiterte und der Waschvorgang wurde schließlich endgültig abgebrochen. Im rechten vorderen Bereich des SUV waren Schäden zu erkennen. Diese wollte der SUV-Fahrer von dem Betreiber der Waschanlage ersetzt bekommen.

Hallo, Herr Kaiser!

Das ist schon ein paar Tage her. Mit unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Versicherungen“ bleiben Sie auf dem neuesten Stand! Zweimal die Woche versorgen wir Sie mit News, Personalien und Trends aus der Assekuranz. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Mit seiner Klage hatte er jedoch keinen Erfolg. Laut LG Frankenthal haftet ein Waschanlagen-Betreiber zwar grundsätzlich für Fahrzeugschäden, die durch die Autowäsche entstanden sind. Im vorliegenden Fall konnte der Betreiber jedoch zeigen, dass der Schaden trotz seiner pflichtgemäß ausgeübten Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Schließlich sei die Waschanlage halbjährlich gewartet und täglich einem Test unterzogen worden. Bei diesem laufe stets ein Mitarbeiter mit und beobachte den Vorgang. Defekte seien dabei nicht festgestellt worden, auch nicht unmittelbar im Anschluss an den Schadensfall. Der Betrieb sei dann auch ohne weitere Vorkommnisse fortgesetzt worden.

Danach erkannte das Landgericht keine Anhaltspunkte, um den Betreiber haftbar zu machen. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Der Halter des SUV kann nun noch eine Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken einlegen.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
PDF nur für Sie. Weitergabe? Fragen Sie uns.
Newsletter Titelbild
Ja, ich möchte den/die oben ausgewählten Newsletter mit Informationen über die Kapitalmärkte und die Finanzbranche, insbesondere die Fonds-, Versicherungs-und Immobilienindustrie abonnieren. Hinweise zu der von der Einwilligung mitumfassten Erfolgsmessung, dem Einsatz der Versanddienstleister June Online Marketing und Mailingwork, der Protokollierung der Anmeldung, der neben der E-Mail-Adresse weiter erhobenen Daten, der Weitergabe der Daten innerhalb der Verlagsgruppe und zu Ihren Widerrufsrechten finden Sie in der Datenschutzerklärung. Diese Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
+
Anmelden
Tipps der Redaktion