Urteil Wer den Kfz-Schaden zahlt, wenn es in der Waschanlage kracht
Im Regelfall ist es recht einfach, wenn es kracht in der Waschanlage: Einen Fahrzeugschaden muss der Anlagenbetreiber ersetzen. Jetzt kommt das große Aber: Kann er nachweisen, dass er den Schaden trotz größtmöglicher, pflichtgemäßer Sorgfalt nicht vermeiden konnte, haftet er nicht. Und dann bleibt der Fahrzeughalter auf dem Schaden sitzen. Ein entsprechendes Urteil sprachen die Richter am Landgericht Frankenthal in der Pfalz am 27. Oktober (Aktenzeichen 4 O 50/21).
Und dies war der konkrete Fall: Ein Mann wollte seinen SUV von außen reinigen lassen. In der Waschanlage wurde er von einem Mitarbeiter eingewiesen. Kurz vor der ersten Waschrolle wurde das auf dem Förderband laufende Fahrzeug linksseitig leicht angehoben. Die Waschanlage wurde gestoppt. Auch ein zweiter Versuch scheiterte und der Waschvorgang wurde schließlich endgültig abgebrochen. Im rechten vorderen Bereich des SUV waren Schäden zu erkennen. Diese wollte der SUV-Fahrer von dem Betreiber der Waschanlage ersetzt bekommen.
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Mit seiner Klage hatte er jedoch keinen Erfolg. Laut LG Frankenthal haftet ein Waschanlagen-Betreiber zwar grundsätzlich für Fahrzeugschäden, die durch die Autowäsche entstanden sind. Im vorliegenden Fall konnte der Betreiber jedoch zeigen, dass der Schaden trotz seiner pflichtgemäß ausgeübten Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Schließlich sei die Waschanlage halbjährlich gewartet und täglich einem Test unterzogen worden. Bei diesem laufe stets ein Mitarbeiter mit und beobachte den Vorgang. Defekte seien dabei nicht festgestellt worden, auch nicht unmittelbar im Anschluss an den Schadensfall. Der Betrieb sei dann auch ohne weitere Vorkommnisse fortgesetzt worden.
Danach erkannte das Landgericht keine Anhaltspunkte, um den Betreiber haftbar zu machen. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Der Halter des SUV kann nun noch eine Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken einlegen.