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Versicherungsvertrieb Wer von der Weiterbildungspflicht betroffen ist

Frau mit Laptop (Symbolbild)
Frau mit Laptop (Symbolbild): In einer neuen FAQ-Liste haben sich Bafin und DIHK ein weiteres Mal ausführlich zur Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler geäußert. | Foto: Pixabay / nastya_gepp

Was genau geht als Weiterbildung für Versicherungsvermittler durch, lassen sich Studieninhalte anrechnen – und für wen gilt die Weiterbildungspflicht überhaupt? Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) haben kürzlich ihre Fragen- und Antworten-Liste zur Weiterbildungspflicht im Versicherungsvertrieb erneuert. Ganz offenbar gab es weiteren Klärungsbedarf.

Die Weiterbildungspflicht für Mitarbeiter des Versicherungsvertriebs ist festgeschrieben in Paragraf 34d Absatz 9 Satz 2 der deutschen Gewerbeordnung. Demnach soll jeder Beschäftigte, der „unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung“ mitwirkt, sich jährlich 15 Zeitstunden lang weiterbilden. Die Pflicht trifft also nicht nur jene Profis, der ganz vordergründig Versicherungen vermitteln, sondern auch Mitarbeiter, die im weiteren Sinne mit dem Policen-Verkauf zu tun haben.

Erst im vergangenen Oktober hatte es eine erste Fragen- und Antworten-Liste zu dem Thema gegeben. Die FAQs sollten die Details klären, die sich nicht unmittelbar aus der Gewerbeordnung herauslesen lassen. Nicht einmal fünf Monate später gibt es jetzt ein Update.

Vor allem in der Frage, wen genau die Weiterbildungspflicht trifft, gab es offenbar Unklarheiten, denn gerade hier haben Bafin und DIHK nachgebessert. Beim Weiterbildungsanbieter Going public hat man sich die neuen FAQs angesehen.

In erster Linie sei der Begriff der „Schadenregulierung“ exakter gefasst worden, erläutert Going-public-Vorstand Wolfgang Kuckertz. Dies sei deshalb so wichtig, weil laut GewO bereits jeder als  „Versicherungsvermittler“ gilt, wer „bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall“ mitwirkt. Was also bedeutet genau Schadenregulierung?

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Laut den FAQ zählen als Schadenregulierung „die Tätigkeiten, die Einfluss auf das Regulierungsergebnis (Regulierung oder Ablehnung der Regulierung eines Schadens) haben können und somit eine Würdigung umfassen, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht.“ Wer im Gegenzug also nur Versicherungsfälle aufnehme oder wer sich auf die bloße Korrespondenz zur Klärung des Sachverhalts beschränke, betreibe demnach keine Schadensregulierung, so Kuckertz. Folglich betreibe er dann auch keine Versicherungsvermittlung – und sei also auch nicht weiterbildungspflichtig.

Die jüngsten FAQ stellen noch einen weiteren Umstand klar: Ein ganz entscheidendes Kriterium, das über Weiterbildungspflicht oder nicht entscheidet, ist die Frage, ob Beschäftigte mit ihrer Tätigkeit Einfluss auf Vertragsinhalte nehmen können – was dann wiederum 15 Stunden Weiterbildung mit sich bringt.

„Die erste Version der FAQ stammt erst von Ende Oktober 2020. Wenn es jetzt schon die erste Überarbeitung gibt, dann zeigt das, wie groß die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der Weiterbildungsverpflichtung ist“, interpretiert Kuckertz die schnelle Überarbeitung.

Weiterhin streicht man bei Going public folgende Änderungen der FAQs heraus:

•    Beim Selbststudium (egal ob online oder über Printmedien) wird betont, dass die Lernerfolgskontrolle nachweisbar sein muss.
•    Während ihrer Ausbildungszeit fallen Azubis nicht unter die Weiterbildungsverpflichtung – es sei denn, der Azubi ist außerhalb der Ausbildung noch vertrieblich tätig.
•    Schulungen zu „versicherungsspezifischer Beratungs- und Angebotssoftware sowie zur elektronischen Antragsaufnahme“ können als Weiterbildung angerechnet werden, sofern sie die weiteren Anforderungen erfüllen. Allgemeine Softwareschulungen (zum Beispiel MS Office) zählen jedoch nicht dazu.
•    Dozententätigkeit kann als Weiterbildung angerechnet werden: einmal pro Jahr und mit dem Zeitvolumen, das die Teilnehmer/innen gutgeschrieben bekommen.

Hier geht es zur neuen FAQ-Liste von Bafin und DIHK >>

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