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Aktualisiert am 28.01.2020 - 13:18 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 7 Minuten

Werbeanrufe im Finanzvertrieb: Vorherige ausdrückliche Einwilligung ist Pflicht

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DAS INVESTMENT.com: Kann man hier mit einer vorgeschalteten Meinungsumfrage arbeiten?

Sassenberg: Meinungsumfragen sind zunächst nicht als Werbeanruf zu qualifizieren, dürfen aber nicht der mittelbaren Absatzförderung dienen. Insofern genügt es gerade nicht – wie vielfach angenommen –, einem Anruf zunächst eine Meinungsforschung vorzuschalten oder im Rahmen einer solchen Meinungsumfrage die Einwilligung einzuholen für einen späteren werblichen Telefonanruf. In diesem Fall wird bereits in dem ersten Anruf ein unzulässiger Werbeanruf gesehen. Es empfiehlt sich insofern, beim Abschluss des Maklervertrags auch die Einwilligung in Werbeanrufe einzuholen. Beim Vertragsabschluss besteht ein Kontakt mit dem Kunden, der dazu genutzt werden kann, die werbliche Ansprache auch für die Zukunft sicherzustellen.

DAS INVESTMENT.com: Lassen sich die Ansprecherlaubnisse einfach über die Maklerverträge mit dem Kunden regeln?

Sassenberg: Unzureichend wäre es auf jeden Fall, in die Maklerverträge alleine aufzunehmen, dass der Kunde in die Werbeanrufe einwilligt. In der „Payback-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs hat dieser sich dazu geäußert, wie die Einwilligung zu erklären ist. Für die wettbewerbsrechtliche Einwilligung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Opt-In erforderlich. Daneben muss auch die datenschutzrechtliche Einwilligung eingeholt werden. Hiermit nicht genug: Bei den Maklerverträgen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass ein besonderer Prüfungsmaßstab anzuwenden ist, der erhebliche Auswirkungen auf die Klauselgestaltung hat. In der juristischen Literatur wird davon gesprochen, dass es sich bei der Gestaltung einer rechtskonformen Einwilligungserklärung um die Quadratur des Kreises handelt. Dies ist wohl zu weitgehend, jedoch sind erhebliche Anforderungen an die Gestaltung einer Einwilligungsklausel zu stellen.

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: Welche Möglichkeiten haben Anlageberater, zu einem Opt-In ihrer Bestandskunden zu gelangen?

Ahrens
: Hat der Kunde in die Werbeansprache nicht bereits rechtskonform eingewilligt, so muss zunächst eine zulässige Möglichkeit der Ansprache gefunden werden, um den Kunden fragen zu können, ob dieser zukünftig mit Werbeanrufen einverstanden ist. So ist es beispielsweise bei Verbrauchern denkbar, die Einwilligung mittels Briefes, im Rahmen eines Workshops oder bei der Durchführung eines Gewinnspiels einzuholen. Für die Ansprache von Unternehmen ist die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung für den Werbeanruf erforderlich, welche beispielsweise aufgrund bestehender Geschäftsbeziehungen angenommen werden kann.

DAS INVESTMENT.com: Ist es nicht höchst unwahrscheinlich, dass ein Kunde seinen Versicherungsmakler oder seinen Anlageberater wegen eines Anrufs abmahnt?

Ahrens: Die Abmahnung durch den jeweiligen Kunden war bisher eher der seltene Fall. Vielmehr haben sich die Kunden an die Verbraucherzentralen gewandt, die dann ihrerseits die Abmahnung ausgesprochen haben. Hier sind uns durchaus Fälle bekannt, in denen die Wettbewerbszentrale entsprechende Abmahnungen ausgesprochen hat. Solche Abmahnungen sind auch gegenüber kleineren Unternehmen ergangen. Nunmehr ist es aber so, dass die Bundesnetzagentur, welche für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständig ist, ein entsprechendes Beschwerdeformular auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. So ist die Bundesnetzagentur in der Vergangenheit bereits gegen Call-Center vorgegangen, die Anwählprogramme eingesetzt haben, welche entweder mehrere Verbindungen gleichzeitig aufgebaut oder bereits angewählt haben, wenn sich der jeweilige Call-Center-Mitarbeiter noch im Gespräch befand. Bei entsprechender Kenntnis von unzulässigen Werbeanrufen ist von einem Einschreiten der Behörde auszugehen.
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