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in Vermittlerrecht & HaftungLesedauer: 4 Minuten

BGH-Urteil Wettbewerb ja, aber nicht unlauter

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Im vorliegenden Fall liege allerdings nur eine Vertragsverletzung der Finanzanlagenvermittler gegenüber den Versicherungsnehmern vor, beschied der Bundesgerichtshof. Denn die Vermittler seien zwar auf dem Papier für die Versicherungsnehmer tätig, handelten aber aus eigenen Provisionsinteressen deren wirtschaftlichen Interessen zuwider. Diese Verletzung habe die Inkasso-Dienstleisterin zwar ausgenutzt, aber nicht verursacht.

Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen selbst zu dem Vertragsbruch zu verleiten, sei grundsätzlich nur dann unlauter, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzuträten. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn das Inkasso-Unternehmen den ursprünglichen Versicherungsnehmer, also den Verkäufer, getäuscht hätte. Die Zahlung einer erfolgsabhängigen Vergütung an einen Finanzanlagenvermittler jedoch ist nicht unlauter. Denn durch diese Zahlung wird nicht in das Versicherungsverhältnis, sondern allenfalls in das Verhältnis von Versicherung und Finanzanlagenvermittler eingegriffen.

Das Urteil zum Wettbewerbsverhältnis, begründet durch den Ankauf von Lebensversicherungsverträgen, betrifft nicht nur den Zweitmarkt für Lebensversicherungen. Es hat gleichermaßen Auswirkungen auf den gesamten Kapitalanlagebereich. Es ist jeweils dann relevant, wenn es um die vorzeitige Lösung aus Kapitalanlageverträgen und die Anlage in neue Produkte geht. Denn die Wettbewerbs- und Interessenlage ist in solchen Fällen identisch.

Ausdrücklich nicht Stellung genommen hat der Bundesgerichtshof zu der Frage, ob die Beklagte für ihre Tätigkeit eine gewerberechtliche Erlaubnis als Versicherungsberaterin benötigt, also eine Erlaubnis nach Paragraf 34 e Absatz 1 GewO aF (Gewerbeordnung alte Fassung) beziehungsweise Paragraf 34d Absatz 2 GewO nF (Gewerbeordnung neue Fassung) – oder eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittlerin nach Paragraf 34f GewO oder Honorar-Finanzanlagenberaterin nach 34h GewO. Im Ergebnis ist festzuhalten: Die Umschichtung von Kapitalanlageverträgen ist wettbewerbsrechtlich zulässig und nicht angreifbar, wenn die Ausschluss-Kriterien des Bundesgerichtshofs zum unlauteren Wettbewerb eingehalten werden.


Über den Autor:
Rechtsanwalt Matthias Gündel ist Geschäftsführer der Göttinger Kanzlei Gündel & Kollegen (GK-law.de).

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