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Widerruf: Honorarberater bekommen trotzdem Geld

Oliver Korn
Oliver Korn
Honorarberater bieten seit einiger Zeit Vertriebsmodelle an, bei denen Kunden zusammen mit der Vermittlung des Versicherungsvertrages eine Vereinbarung über die Vermittlungskosten gesondert abschließen. Die Versicherungen – meist fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung – sind dann meist sogenannte „Nettopolicen“, bei denen in den monatlichen Prämien keine Vertriebskosten einkalkuliert sind.

Was passiert aber, wenn der Kunde den Hauptvertrag widerruft? Erhält der Berater dann trotzdem sein Vermittlungshonorar? Und kann der Kunde die Kostenvereinbarung widerrufen, ohne dass der Hauptvertrag aufgelöst wird? Rechtsanwalt Oliver Korn, Geschäftsführer der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft, gibt Antworten.

Die Vermittlungsgebührenvereinbarung können Verbraucher auch unabhängig vom Hauptvertrag widerrufen. „Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) kann eine solche Vereinbarung ein Teilzahlungsgeschäft darstellen, bei dem Kunden ein gesetzliches Widerrufrecht zusteht“, sagt Korn.

Bei einem Widerruf des Hauptvertrags erlischt die Kostenvereinbarung nicht automatisch. Das könnte sich aber laut Korn voraussichtlich bald ändern. „Nach einem Entwurf des Bundesministeriums der Justiz soll das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bezüglich des Widerrufs von Versicherungsverträgen geändert werden (§ 9 VVG). Danach soll der Versicherungsnehmer an einen dem Versicherungsvertrag hinzugefügten Vertrag nicht mehr gebunden sein, wenn er den Versicherungsvertrag wirksam widerruft. Wird der Versicherungsvertrag wirksam widerrufen, würde nach der neuen Regelung auch eine gleichzeitig mit der Versicherung abgeschlossene Kostenvereinbarung wegfallen.“

Doch auch wenn der Kunde die Vermittlungsgebührenvereinbarung wirksam widerrufen hat, geht der Vermittler laut Korn nicht leer aus. Er habe in diesem Fall zwar keinen Anspruch auf die im Vertrag festgelegte Vergütung, so der Anwalt. Der BGH habe jedoch entschieden, dass dem Vermittler dann stattdessen ein Anspruch auf Wertersatz zustehen kann.

Bei Falschberatung kann der Kunde seinen Schadensersatz gegen das Beraterhonorar aufrechnen

Diesem Anspruch stünde auch nicht entgegen, dass der Kunde unter Umständen auch den vermittelten Versicherungsvertrag gekündigt beziehungsweise widerrufen hat. Denn nach Ansicht des BGH habe der Vermittler, wenn es zum Abschluss des Versicherungsvertrages gekommen ist, damit seine vergütungspflichtige Leistung in vollem Umfang erbracht.

Der Wertersatz richtet sich dann nach dem „objektiven Wert der erbrachten Leistung“. Darunter versteht der Gesetzgeber die für die Vermittlung eines entsprechenden Versicherungsvertrages marktübliche Provision.

„Das wird auch nach Änderung des Widerrufsrechts im VVG nicht anders zu beurteilen sein“, sagt Korn. Denn alternativ darf der Vermittler danach auch keine Vertragsstrafe mit Kunden vereinbaren. „Entspricht der vermittelte Versicherungsvertrag aber nicht den individuellen Bedürfnissen des Kunden und liegt daher ein Beratungsfehler vor, so kann dem Kunden ein Schadensersatzanspruch zustehen, mit dem er gegen den Wertersatzanspruch des Vermittlers in einem eventuellen Inkassoprozess aufrechnen kann.“

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